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Wasserschaden nach Versicherungswechsel: Keine Leistung ohne Nachweis des Schadenzeitpunkts

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wechselt ein Versicherungsnehmer seinen Wohngebäudeversicherer und tritt später ein Leitungswasserschaden auf, trägt er die volle Beweislast dafür, dass der Schaden erst nach dem Versicherungswechsel eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt - auch durch Sachverständige - nicht geklärt werden, geht diese Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten. Weder prozessrechtliche Beweiserleichterungen noch materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen vermögen diese Beweisnot zu überwinden.

Beweislast des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls

Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens beansprucht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Versicherungsfall - das erstmalige schadensbegründende Austreten von Leitungswasser - innerhalb des versicherten Zeitraums des in Anspruch genommenen Versicherungsvertrags ereignet hat (vgl. OLG Köln, 14.02.2008 - Az: 20 U 246/07). Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen mehreren aufeinanderfolgenden Versicherungsverhältnissen bei verschiedenen Versicherern streitig ist, welchem Versicherungszeitraum der Schaden zuzuordnen ist.

Anforderungen an das Beweismaß

Das erforderliche Beweismaß richtet sich nach § 286 Abs. 1 ZPO. Danach genügt es nicht, dass das Vorliegen des Versicherungsfalls im fraglichen Zeitraum „gut möglich“, „überwiegend wahrscheinlich“ oder im Vergleich zu einer anderen Darstellung eher zutreffend erscheint. Erforderlich ist vielmehr die persönliche Gewissheit des Richters in dem Sinne, dass vernünftige Zweifel schweigen - ohne dass absolute oder mathematische Gewissheit verlangt werden darf (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67). Letzte, fernliegende und nicht völlig auszuschließende Zweifel stehen der Überzeugungsbildung dabei nicht entgegen.

Kein Anscheinsbeweis mangels typischen Geschehensablaufs

Ein Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, bei denen die Lebenserfahrung den Schluss von einem eingetretenen Erfolg auf eine bestimmte Ursache erlaubt. Die Typizität setzt voraus, dass der betreffende Kausalverlauf so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Auch wenn ein Anscheinsbeweis auf Wahrscheinlichkeiten beruht, genügt es nicht, dass eine Möglichkeit wahrscheinlicher erscheint als die andere.


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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