Leichte, oberflächliche Verkratzungen an einem gemieteten Wohnmobil, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, stellen noch eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch dar und begründen keine Schadensersatzpflicht des Mieters. Anders ist dies bei Beschädigungen zu beurteilen, die auf einer unsachgemäßen Handhabung der Mietsache beruhen, etwa der fehlerhaften Befestigung von mitgeführtem Gepäck.
Der Anwendungsbereich der Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 538 BGB beschränkt sich dabei nicht auf Abnutzungserscheinungen im Fahrzeuginneren, wie etwa den Verschleiß von Sitzpolstern, sondern erstreckt sich bei Wohnmobilen aufgrund des beschriebenen Nutzungszwecks auch auf entsprechende äußerliche Beeinträchtigungen.
Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Gemäß § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Der Vermieter trägt insoweit das Risiko der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache, da diese durch die Miete abgegolten wird (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 538 Rn. 1). Entscheidend ist, ob sich die eingetretene Verschlechterung noch als Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt oder ob sie auf einem fehlerhaften, über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehenden Umgang mit der Sache beruht.Welche Rolle spielt der besondere Nutzungszweck eines Wohnmobils?
Bei der Beurteilung, was noch als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen ist, ist der besondere Nutzungszweck der Mietsache zu berücksichtigen. Ein Wohnmobil unterscheidet sich insofern von einem gewöhnlichen Miet-Pkw, als es gerade für den Transport und den Aufenthalt der Reisenden in der Natur bestimmt ist. Aus diesem besonderen Nutzungszweck folgt, dass leichte, oberflächliche Verschlechterungen, die üblicherweise mit der Nutzung in und dem Kontakt mit der Natur einhergehen, dem vertragsgemäßen Gebrauch zuzurechnen sind. Wenige Millimeter breite Oberflächenverkratzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, fallen danach noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch und begründen keine Ersatzpflicht des Mieters.Der Anwendungsbereich der Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 538 BGB beschränkt sich dabei nicht auf Abnutzungserscheinungen im Fahrzeuginneren, wie etwa den Verschleiß von Sitzpolstern, sondern erstreckt sich bei Wohnmobilen aufgrund des beschriebenen Nutzungszwecks auch auf entsprechende äußerliche Beeinträchtigungen.
Wann liegt eine dem Mieter zuzurechnende Beschädigung vor?
Anders zu beurteilen sind demgegenüber Verschlechterungen der Mietsache, die auf einem fehlerhaften Gebrauch beruhen. Ist eine Beschädigung darauf zurückzuführen, dass der Mieter mitgeführte Gegenstände unsachgemäß an der Mietsache befestigt hat, geht dies über das übliche Maß der Abnutzung hinaus. Wird beispielsweise ein Fahrrad am Heck des Wohnmobils transportiert und kommt es infolge unsachgemäßer beziehungsweise nicht hinreichend sorgfältiger Befestigung zu einer Beschädigung der Fahrzeugkarosserie, ist davon auszugehen, dass eine solche Beschädigung bei ordnungsgemäßer Befestigung üblicherweise unterblieben wäre. In einem solchen Fall liegt keine bloße Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch mehr vor, sodass der Vermieter vom Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 538 BGB den zur Reparatur erforderlichen Betrag als Schadensersatz verlangen kann.Urteil freischalten
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AG Rheinbach, 13.03.2015 - Az: 5 C 536/13
ECLI:DE:AGSU3:2015:0313.5C536.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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