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§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
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WAIBEL, A., Freiburg