Ein Reisegepäckversicherungsschutz besteht regelmäßig nur dann, wenn der Reisende die Wertgegenstände am Körper trägt oder diese zumindest im Blick behält. Ist dies nicht der Fall kann den Versicherungsnehmer in einem solchen Fall zusätzlich der Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls treffen.
Liegen sowohl eine unzureichende Verwahrung im Sinne der Versicherungsbedingungen als auch grobe Fahrlässigkeit vor, entfällt der Anspruch auf Entschädigung aus der Reisegepäckversicherung. Auf die Höhe des geltend gemachten Schadens kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.
Liegen sowohl eine unzureichende Verwahrung im Sinne der Versicherungsbedingungen als auch grobe Fahrlässigkeit vor, entfällt der Anspruch auf Entschädigung aus der Reisegepäckversicherung. Auf die Höhe des geltend gemachten Schadens kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes in der Reisegepäckversicherung
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (hier: AVB Reisegepäck 1992) besteht Versicherungsschutz für abhandengekommene Gegenstände nur dann, wenn diese im Sinne der einschlägigen Klausel sicher verwahrt und mitgeführt werden. Erforderlich ist ein persönlicher, unmittelbarer Gewahrsam des Versicherungsnehmers an der versicherten Sache. Dieser Gewahrsam setzt einen ständigen Körper- oder Blickkontakt zu dem Gegenstand voraus, der dem Versicherungsnehmer jederzeit einen konkreten Zugriff ermöglicht.Wann liegt kein ausreichender Gewahrsam mehr vor?
Das Verstauen eines Wertgegenstands in einer Manteltasche genügt diesen Anforderungen nicht, wenn der Mantel anschließend über die Lehne eines Stuhls gelegt wird. Zwar besteht in einem solchen Fall regelmäßig noch ein persönlicher Gewahrsam am Mantel selbst, nicht jedoch am Inhalt der Manteltasche. Ein Dritter kann bei dieser Sachlage unbemerkt auf den in der Tasche befindlichen Gegenstand zugreifen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies bemerkt, da der Blickkontakt zur Tasche fehlt und sich der Zugriff außerhalb des Sichtfelds vollzieht. Zwischen dem Gewahrsam an einem Kleidungsstück als solchem und dem Gewahrsam an dessen Inhalt ist dabei zu unterscheiden.Urteil freischalten
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AG München, 09.07.2003 - Az: 172 C 16403/03
ECLI:DE:AGMUENC:2003:0709.172C16403.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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