Springt ein Zusteller aus Angst vor frei laufenden Hunden auf ein geparktes Fahrzeug des Hundehalters und beschädigt dieses dabei, kann ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeughalters im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB durch dessen eigene Tierhalterhaftung aus § 833 BGB vollständig aufgezehrt werden. Entscheidend ist, dass sich die typische Tiergefahr bereits durch eine Schreckreaktion verwirklichen kann, ohne dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Tier vorgelegen haben muss.
Für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr reicht es aus, wenn das Verhalten des Tieres lediglich psychische Wirkungen wie eine Schreckreaktion auslöst; eine tatsächliche Gefährdung durch das Tier muss nicht bestanden haben (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023, § 833 Rn. 6; LG Kempten, 28.07.2023 - Az: 35 O 129/23). Erforderlich ist lediglich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem eingetretenen Schaden.
Im zu entscheidenden Fall liefen drei Hunde auf einen Paketzusteller zu. Obwohl sie nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten noch mehrere Meter entfernt und nicht aggressiv waren, löste das gemeinsame Zulaufen und Bellen beim Zusteller einen Fluchtreflex aus, in dessen Folge er auf ein geparktes Fahrzeug sprang und dieses dabei möglicherweise beschädigte.
Überwiegt die Tierhalterhaftung des Geschädigten den Verursachungsbeitrag des Schädigers vollständig, führt dies im Rahmen des § 254 BGB zu einer vollständigen Kürzung des Schadensersatzanspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf eine deliktische Eigenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB oder auf eine Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB gestützt wird, da sich die Zurechnung des Mitverschuldens in beiden Fällen in gleicher Weise auswirkt.
Genügt eine bloße Schreckreaktion zur Verwirklichung der Tiergefahr?
Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB ist als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet. Sie setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023, § 833 Rn. 1). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll diese vor der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter schützen (vgl. Staudinger/Eberl-Borges (2018) BGB § 833, Rn. 37). Die Vorschrift erfasst damit nicht nur unmittelbare Verletzungshandlungen des Tieres, sondern auch mittelbare Folgen tierischen Verhaltens.Für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr reicht es aus, wenn das Verhalten des Tieres lediglich psychische Wirkungen wie eine Schreckreaktion auslöst; eine tatsächliche Gefährdung durch das Tier muss nicht bestanden haben (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023, § 833 Rn. 6; LG Kempten, 28.07.2023 - Az: 35 O 129/23). Erforderlich ist lediglich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem eingetretenen Schaden.
Im zu entscheidenden Fall liefen drei Hunde auf einen Paketzusteller zu. Obwohl sie nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten noch mehrere Meter entfernt und nicht aggressiv waren, löste das gemeinsame Zulaufen und Bellen beim Zusteller einen Fluchtreflex aus, in dessen Folge er auf ein geparktes Fahrzeug sprang und dieses dabei möglicherweise beschädigte.
Schließt die freiwillige Risikoübernahme die Haftung aus?
Setzt sich der Geschädigte bewusst und freiwillig der normalen, mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr aus, schließt dies die Haftung nach § 833 BGB grundsätzlich nicht aus (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023, § 833 Rn. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehen (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023, § 833 Rn. 8). Allein der Umstand, dass einer Person das Vorhandensein von Hunden auf einem Grundstück - etwa aus einem vorangegangenen Kontakt - bekannt ist, begründet keine solche bewusste Übernahme eines ungewöhnlichen Risikos.Wie wirkt sich die Tierhalterhaftung im Rahmen des Mitverschuldens aus?
Trifft einen Geschädigten selbst eine Tierhalterhaftung aus § 833 BGB, ist diese im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB als eigener Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Verantwortungsanteile kann eine lediglich fahrlässig verursachte Eigentumsverletzung des Schädigers gegenüber der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Geschädigten vollständig zurücktreten. Maßgeblich für die Gewichtung ist unter anderem, ob dem Geschädigten das mögliche Zusammentreffen zwischen dem Schädiger und den Tieren bekannt war und ob er zumutbare Kontrollmaßnahmen unterlassen hat; bei mehreren gemeinsam gehaltenen Tieren ist zudem zu berücksichtigen, dass diese eine andere, gesteigerte Verhaltensdynamik entwickeln können als ein einzelnes Tier.Überwiegt die Tierhalterhaftung des Geschädigten den Verursachungsbeitrag des Schädigers vollständig, führt dies im Rahmen des § 254 BGB zu einer vollständigen Kürzung des Schadensersatzanspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf eine deliktische Eigenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB oder auf eine Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB gestützt wird, da sich die Zurechnung des Mitverschuldens in beiden Fällen in gleicher Weise auswirkt.
AG München, 12.02.2026 - Az: 223 C 6838/25
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