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Abschalteinrichtung im EA 288: Verschuldensvermutung gilt auch hier

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei einem objektiven Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet; er muss darlegen und beweisen, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag. Pauschale Feststellungen zu einem Rechtsirrtum sämtlicher Repräsentanten genügen hierfür nicht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Parteien stritten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machen kann. Betroffen war ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6, das der Kläger im Mai 2015 erworben hatte.

Sind § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB?

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Sie dienen dem Schutz des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller davor, durch den Abschluss des Kaufvertrags eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, wenn das erworbene Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).

Welche Anforderungen gelten an die Substantiierung des klägerischen Vortrags?

Ein Anspruch auf den Differenzschaden scheitert nicht bereits daran, dass der Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert wäre. Ein solcher Vortrag ist nach den hierzu geltenden Grundsätzen nicht als ins Blaue hinein gehalten zu behandeln (vgl. BGH, 25.09.2024 - Az: VIa ZR 347/22).

Wie ist das Verschulden des Fahrzeugherstellers zu beurteilen?

Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers bei einem objektiven Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Hat der Fahrzeughersteller trotz Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben und dadurch gegen die genannten Vorschriften verstoßen, obliegt es ihm im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB, Umstände darzulegen und zu beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21; BGH, 25.09.2023 - Az: VIa ZR 1/23).

Beruft sich der Fahrzeughersteller in diesem Zusammenhang auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, trägt er die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast sowohl für das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen als auch für dessen Unvermeidbarkeit (vgl. BGH, 25.09.2023 - Az: VIa ZR 1/23; BGH, 16.10.2023 - Az: VIa ZR 1511/22; BGH, 16.04.2024 - Az: VIa ZR 1080/22).

Diesen Maßstäben ist im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht Rechnung getragen worden, da keine Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich sämtliche Repräsentanten des Fahrzeugherstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Rechtsirrtum befunden hätten. Erst nachdem diese Umstände dargelegt und nachgewiesen sind, kann es auf die Frage ankommen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung in allen für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgeblichen Einzelheiten von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (vgl. BGH, 18.03.2025 - Az: VIa ZR 601/23; BGH, 31.03.2026 - Az: VIa ZR 1269/22).

Rechtsfolge

Da die Berufungsentscheidung diesen Anforderungen nicht gerecht wurde und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellte, war sie im entsprechenden Umfang gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Mangels Entscheidungsreife war die Sache gemäß § 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auf Grundlage der mit Urteil vom 26.06.2023 (Az: VIa ZR 335/21) aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen hat.


BGH, 26.08.2026 - Az: VIa ZR 1157/23

ECLI:DE:BGH:2026:260826UVIAZR1157.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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