Hat der Käufer eines Fahrzeuges den Kaufpreis mit einem Darlehen finanziert und hat er die Möglichkeit, das Fahrzeug zum Ende der Darlehenslaufzeit zu einem vorher festgelegtem Preis an den Verkäufer zurückzuverkaufen, ist ihm kein Schaden entstanden.
Zwar besteht der Schaden des Käufers, der ein manipuliertes Fahrzeug erworben hat, grundsätzlich schon im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug. Hat er aber die Möglichkeit, das Fahrzeug zum festen Rückkaufpreis an den Verkäufer zurückzugeben, so fehlt es nach Differenzhypothese an einem Schaden. Die mit dem ungewollten Erwerb einhergehende Zweckverfehlung des Erwerbsvorgang begründet ebenso die Haftung, wie sie diese auch begrenzen muss. Alles andere wäre nicht mehr Schadenskompensation, sondern Überkompensation, für die es keine Rechtfertigung gibt. Durch die Veräußerung kann sich der Käufer des ungewollten Erwerbs ohne weitere Nachteile entledigen.
Zwar besteht der Schaden des Käufers, der ein manipuliertes Fahrzeug erworben hat, grundsätzlich schon im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug. Hat er aber die Möglichkeit, das Fahrzeug zum festen Rückkaufpreis an den Verkäufer zurückzugeben, so fehlt es nach Differenzhypothese an einem Schaden. Die mit dem ungewollten Erwerb einhergehende Zweckverfehlung des Erwerbsvorgang begründet ebenso die Haftung, wie sie diese auch begrenzen muss. Alles andere wäre nicht mehr Schadenskompensation, sondern Überkompensation, für die es keine Rechtfertigung gibt. Durch die Veräußerung kann sich der Käufer des ungewollten Erwerbs ohne weitere Nachteile entledigen.
LG Itzehoe, 18.03.2021 - Az: 6 O 112/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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