Zu berücksichtigen ist bei einem
Gebrauchtwagen, dass Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs einer kontinuierlichen Abnutzung unterliegen. Soweit die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher oder atypischer Verschleiß daher nicht als
Sachmangel einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, 09.09.2020 - Az:
VIII ZR 150/18).
Bei einem acht Jahre alten gebrauchten Wagen mit einer Laufleistung von über 150.000 km im Übergabezeitpunkt und innerhalb der ersten weiteren 8 Monate zusätzlich gefahrenen Kilometern von knapp 20.000 km sind Verschleißerscheinungen, welche jedenfalls keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen haben, nicht atypisch oder ungewöhnlich, sondern halten sich im Rahmen der zu erwartenden normalen Abnutzung, was für sich genommen gerade keinen Sachmangel darstellt.