Es stellt keinen Mangel der mit dem Wartungsvertrag vereinbarten Hauptleistung dar, wenn bei einer Kraftfahrzeuginspektion ein fehlerhafter Eintrag im Serviceheft vorgenommen wurde, nachdem ein tatsächlich nicht vorgenommener Zahnriemen/-Spannrollenwechsels bestätigt wurde. Vielmehr handelt es sich um die Verletzung einer durch diesen Vertrag begründeten Nebenpflicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Eintrag in das für das Fahrzeug geführte Inspektionsheft nicht um eine mangelhafte Hauptleistung. Diese liegt in den Wartungsarbeiten am Kfz. Der Eintrag in das Inspektionsheft stellt die Erfüllung einer Nebenpflicht dar, der den Umfang der als Hauptpflicht geschuldeten Tätigkeit dokumentiert und diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen soll, die zukünftigen Wartungen nach den Vorgaben in dem vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehenen Inspektionsheft auszuführen.
Der dem Anspruch zugrunde liegende Mangel der vertraglichen Leistung der Beklagten liegt darin, dass über die von ihrem Mitarbeiter ausgeführte Inspektion in das für das Fahrzeug geführte Serviceheft in der Zeile „Inspektion, Zahnriemen/-Spannrollenwechsel“ der Eintrag „ja“ vorgenommen wurde, obwohl der nach den Angaben auf Seite 11 des Inspektionshefts alle 135.000 km vorzunehmende Wechsel von Zahnriemen und Zahnriemenspannrolle für den Nockenwellenantrieb tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, sondern nur der alle 90.000 km zu wechselnde Zahnriemen für Einspritzpumpen ausgetauscht wurde. Die Wartung am Fahrzeug vom 1.4.2004 war dem Inspektionsheft gemäß und mangelfrei. Der fehlerhafte Eintrag führte auch nicht unmittelbar zu einem Mangel am Fahrzeug. Dieser trat erst im Rahmen der Folgeinspektion mit der unterbliebenen Auswechslung des Nockenwellenzahnriemens trotz Erreichens der Laufleistung für dessen Auswechslung auf. Die fehlerhafte Eintragung ist als Nebenpflichtverletzung einzustufen, für die weder die auf den Erfolg der Wartungsleistung bezogene Verjährungsfrist des § 634 a BGB noch die nach Ziffer VIII Nr. 1 der Bedingungen für das Kraftfahrzeuggewerbe geregelte Verkürzung der Verjährung für Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln auf 1 Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes einschlägig ist.