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Inspektion versäumt: trotzdem Schadensersatz bei Fahrzeugmangel?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Auch dann, wenn Inspektionen versäumt wurden, führt dies nicht ohne weiteres zum Verlust von Schadensersatzansprüchen bei einem technischen Fahrzeugmangel. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn dem Händler der Nachweis gelingt, dass der Fehler bei regelmäßiger Wartung nicht aufgetreten wäre. Kann dagegen festgestellt werden, dass das Verhalten des Autofahrers den technischen Defekt nicht begünstigt hat, so bleibt der Anspruch bestehen.

Da im zu entscheidenden Fall eine Nachbesserung vom Händler endgültig abgelehnt wurde, konnte der Autofahrer den Wagen gegen Erstattung seiner Nutzungsvorteile zurückgeben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte von der Beklagten am 4. Februar 2004 für 22.390 EUR einen fabrikneuen Pkw Nissan, der ihm am 18. März 2004 übergeben wurde. Nach einer etwa eineinhalbjährigen Nutzungszeit sprang der 6. Gang des Fahrzeugs wiederkehrend heraus, sobald er eingelegt worden war. Die Beklagte lehnte eine Behebung des Mangels mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten habe.

Daraufhin erklärte der Kläger schließlich unter dem 21. April 2006 den Vertragsrücktritt. Zuvor hatte er ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dessen Zuge ein Sachverständigengutachten gefertigt worden war. Dazu hatte die Beklagte das Getriebe des Wagens ausgebaut und geöffnet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich „keine eindeutigen Schadensursachen feststellen“ ließen und „damit auch keine Schadensursache gegeben (sei), die in der Verantwortung des Fahrers (liege)“.

Im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger mit der Behauptung, dass ein aus der Sphäre des Herstellers stammender Mangel gegeben sei, die Verurteilung der Beklagten zur Rückabwickiung des Kaufvertrages und zum Ausgleich nicht anrechenbarer vorprozessualer Anwaltskosten von 229,04 EUR beantragt sowie die Feststellung deren Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Autos begehrt. Seinen Zahlungsanspruch im Rahmen der Vertragsrückabwicklung hat er mit 15.710,25 EUR bemessen, indem er vom Kaufpreis eine der Beklagten zugebilligte Nutzungsentschädigung von 8.700,75 EUR in Abzug gebracht und gleichzeitig einem im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren behaupteten eigenen Nutzungsausfallschaden von 2.021 EUR gegengerechnet hat. Ergänzend dazu hat er im Verlauf des Prozesses für den Fall der Abweisung seines Klageverlangens hilfsweise Schadensersatzansprüche erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass die Beklagte bei den von ihr im selbständigen Beweisverfahren geleisteten Arbeiten am Getriebe unsachgemäß vorgegangen sei und deshalb nunmehr auch der 5. Gang nicht gehalten werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die in erster Linie vom Kläger geltend gemachte Mängelgewährleistungshaftung der Beklagten hat es mit der Begründung verneint, dass ungewiss sei, ob der in Rede stehende Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen habe. Das Hilfsbegehren hat es nicht zugelassen, weil es nicht sachdienlich sei.

Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines erstinstanzlichen Verlangens mit der Berufung an. Er meint, dass das Landgericht das Vorliegen eines kaufrechtlich relevanten Mangels nicht habe verneinen dürfen. Zumindest hätte es in diesem Punkt antragsgemäß ein weiteres Gutachten einholen oder den im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen anhören müssen. Mit den Hilfsanträgen habe es sich zu Unrecht sachlich nicht befasst. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie verteidigt die Verfahrensweise des Landgerichts und das angefochtene Urteil.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einem weitreichenden Zuspruch der Klage. Der Kläger kann verlangen, dass der streitige Kaufvertrag zurückabgewickelt wird und hat in diesem Zusammenhang - grundsätzlich Zug um Zug gegen die Rückgewähr des von der Beklagten gelieferten Fahrzeugs erfüllbare - Zahlungsansprüche.

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