Der Betreiber einer Autowaschanlage kann sich hinsichtlich seines Verschuldens an der
Beschädigung des Fahrzeugs nicht erfolgreich entlasten, wenn von einer Pflichtverletzung des Betreibers ausgegangen werden kann und unstreitig das Fahrzeug in seiner Waschanlage beschädigt wurde, sodass es auf die genaue Schadensursache zur Feststellung der Pflichtverletzung nicht ankommt.
Das Verschulden des Betreibers wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Eine Entlastung war vorliegend nicht gegeben:
Selbst wenn die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspricht, für sie ein Vollwartungsvertrag besteht und nach dem Hersteller eine einmal jährlich durchgeführte Wartung genügt, war dies vorliegend nicht ausreichend. Denn bei der vorliegenden Anlage waren nach den vorgelegten Protokollen des Betreibers aus der Anlage des Schriftsatzes vom 06.06.2016 bereits am 10.08.2015 und am 27.07.2015 zwei Beschädigungen von Fahrzeugen während des Betriebs der Anlage aufgetreten, die damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum streitgegenständlichen Vorfall vom 13.08.2015 standen. In Anbetracht dieser Vorfälle genügte der Betreiber nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn er sich lediglich darauf verlässt, dass die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspricht, für sie ein Vollwartungsvertrag vorliegt und er eine tägliche Sichtkontrolle durchführt. Vielmehr wäre es dann zumindest erforderlich gewesen, zusätzliche Überprüfungen in Form von Funktionsprüfungen der Sicherheitsabschaltungen, der Dach- und Seitenbürsten auf Fremdkörper durchzuführen. Das hat der Betreiber jedoch nicht getan. Die Anlage wurde täglich nur optisch überprüft, eine Funktionsüberprüfung wurde nicht durchgeführt.