Nahezu jeder Besitzer eines Autos fährt dieses auch mehr oder minder regelmäßig in die Waschanlage. Doch nicht immer ist das Auto nach der Behandlung nur sauber - es kann vorkommen, daß es beim Waschvorgang zu Beschädigungen kommt.
Zunächst ist bei einem solchen Schaden der Verursacher zu ermitteln. Ist der Betreiber der Waschanlage für den Schaden verantwortlich, wird dieser von dessen Versicherung reguliert. Andernfalls, d.h. bei Verschulden des Autobesitzers, trägt ggf. dessen Versicherung - soweit ein entsprechender Schutz vorhanden ist - den Schaden.
Eine unkomplizierte Regulierung setzt aber voraus, daß die Schuldfrage eindeutig klärbar ist. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird zunächst vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); der Betreiber muß daher nachweisen, daß der Schaden nicht durch die Waschanlage entstanden ist.
Die Haftung für Schäden am Wagen kann nicht generell über die AGB des Waschanlagenbetreibers ausgeschlossen werden (BGH, Az: X ZR 133/03). Entsprechende Klauseln, die eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile oder auch für Folgeschäden ausschließen, sind ungültig.
Finden sich beispielsweise nach dem Waschvorgang Kratzer am Auto, deren Schadensbild nicht zur Waschanlage paßt, so trägt der Halter die Beweispflicht dafür, daß die Kratzer beim Waschvorgang entstanden sind. Dies dürfte regelmäßig problematisch sein, da vor dem Waschvorgang im allgemeinen keine Dokumentierung des Fahrzeugzustands erfolgte. Des weiteren sind die Anweisungen des Personals bzw. der Maschine genau zu beachten: die Mißachtung der Bedienungsanleitung führt dazu, daß kein Anspruch gegen den Betreiber besteht.
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