Der Betreiber einet
Autowaschanlage ist seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Absicherung der von ihm betriebenen Waschanlage nicht nachgekommen, wenn eine Sicherheitseinrichtung zum Stopp der Anlage in einer Gefahrensituation fehlt. Sein Verschulden wird mangels ausreichender Entlastung vermutet.
Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Leitend sind Gedanken der Risikoverteilung, der Schutzbedürftigkeit, der Erkennbarkeit der Risiken, aber auch der Zumutbarkeit der etwa erforderlichen Maßnahmen. Für Betreiber von automatisierten Waschanlagen bedeutet dies, dass sie gehalten sind, durch die Installation eines Risikominimierungssystems dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur bei Fehlfunktionen der Anlage selbst, sondern gerade auch bei typischen Gefahrsituationen, die durch andere Nutzer hervorgerufen werden, ein rechtzeitiger Stopp der Anlage erfolgen kann.
Konkrete Vorgaben zur Umsetzung gibt es nicht. Es bleibt vielmehr den Waschanlagenbetreibern selbst überlassen, ob sie zur Gefahrvermeidung auf lichtsensorische oder technische Systeme, auf digitale oder personelle Überwachung/Beaufsichtigung oder sonstige geeignete Maßnahmen zurückgreifen. Entscheidend ist, dass die vom Anlagenbetreiber vorgehaltenen Sicherungssysteme geeignet sind, den Weitertransport auf dem Förderband in Gefahrsituationen unverzüglich zu unterbrechen. Die Pflicht des Anlagenbetreibers ist dabei nicht darauf beschränkt, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden, sondern ist unmittelbar erfolgsbezogen.
Das kein ausreichendes Sicherungssystem besteht, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass unstreitig ein Fahrzeug auf ein weiteres, die Waschanlage nutzendes Fahrzeug „aufgeschoben“ wurde.