Durch das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs an einer nicht für das Parken, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehenen Stelle wird das Fahrzeug zum Hindernis für den fließenden Verkehr, mit welchem Kraftfahrzeugführer an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchen. Es entsteht dadurch eine für den Kraftfahrzeugverkehr typische Gefahrensituation.
Das Parken an einer Stelle, an der das Parken untersagt ist, stellt ein schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugführers dar, welches sich die Fahrzeughalterin gemäß §§ 7, Abs. 1, 17 Abs.1 S. 2 StVG, 264 BGB zurechnen lassen muss.
Nicht nur beim verbotswidrigen Parken eines Fahrzeugs an einer uneinsehbaren Kuppe, Kurve oder sonstigen Verursachung eines Sichthindernisses beispielsweise bei einer Ausfahrt, ist eine Mithaftung wegen Mitverschuldens des für das verbotswidrig parkende Fahrzeug verantwortlichen Fahrers, welches dem Halter zugerechnet wird, anzunehmen, sondern immer dann, wenn ein zum Schutze des fließenden Verkehrs aufgestelltes absolutes Halteverbot verletzt wird.
Das Parken an einer Stelle, an der das Parken untersagt ist, stellt ein schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugführers dar, welches sich die Fahrzeughalterin gemäß §§ 7, Abs. 1, 17 Abs.1 S. 2 StVG, 264 BGB zurechnen lassen muss.
Nicht nur beim verbotswidrigen Parken eines Fahrzeugs an einer uneinsehbaren Kuppe, Kurve oder sonstigen Verursachung eines Sichthindernisses beispielsweise bei einer Ausfahrt, ist eine Mithaftung wegen Mitverschuldens des für das verbotswidrig parkende Fahrzeug verantwortlichen Fahrers, welches dem Halter zugerechnet wird, anzunehmen, sondern immer dann, wenn ein zum Schutze des fließenden Verkehrs aufgestelltes absolutes Halteverbot verletzt wird.
LG Essen, 04.04.2018 - Az: 15 S 59/18
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