Die Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290 (jetzt: Zeichen 290.1) StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz).
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach
§ 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann.
Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann.
Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein.
Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen.
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