Der Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet nicht, dass bei überlappenden Haltverbotszonen sämtliche
mobile Verkehrszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sind, die die bestehenden Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.
Dementsprechend war von einem Verkehrsteilnehmer, der nach seinen Angaben nur das Halteverbot ab 12. Januar 2022 wahrgenommen hatte, grundsätzlich eine Prüfung weiterer im Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen zu verlangen. Denn der Verkehrsteilnehmer darf bei Bedarfshalteverbotszonen nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass dieses eine Verbotszeichen die Verkehrslage allein und abschließend regelt. Vielmehr ist er auch in diesem Fall verpflichtet, sich im leicht einsehbaren Nahbereich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen, wobei vor Ort erkennbare Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, zumal gerade im großstädtischen Bereich räumlich sich überschneidende Haltverbotszonen nicht so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht.
Hat der Verkehrsteilnehmer diese Prüfung nicht vorgenommen, weil ein sich auf den Zeitraum 10.01.- 31.01.22 beziehendes Halteverbotsschild deutlich sichtbar im Bereich des Parkplatzes des Kfz und in kaum 2 Metern Entfernung zu dem weiteren Halteverbotsschild aufgestellt war, so sind die Voraussetzungen für die (versuchte)
Abschleppmaßnahme gegeben und die Kosten vom Verkehrsteilnehmer zu übernehmen.