Ein eingeschränktes Halteverbot gilt auch vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Aus dem Zusatzzeichen „
Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ ergibt sich grundsätzlich nichts anderes, es sei denn, dass die Grundstücksein- und -ausfahrten erkennbar ausschließlich im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem Parkraum ausgenommen worden sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das gem.
§ 41 Abs. 1 StVO von den Verkehrsteilnehmern zu befolgende Zeichen 286 ordnet ein eingeschränktes Halteverbot an. Wer ein Fahrzeug führt, darf in dem betreffenden Bereich nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Zusatzzeichen können gem. § 41 Abs. 2 Satz 3 allgemeine Beschränkungen der Verbote enthalten. So kann durch ein Zusatzzeichen – wie hier – angeordnet werden, dass das eingeschränkte Halteverbot in den gekennzeichneten Flächen (Parkbuchten) nicht gelten soll.
Ob das eingeschränkte Halteverbot hier auch für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten belegenen Flächen gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verkehrsvorschriften müssen ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut der Verkehrsregelung gilt das eingeschränkte Halteverbot auch für die genannten Flächen, da sie naturgemäß außerhalb der als Parkbuchten gekennzeichneten Flächen liegen. Nach dem Sinn und Zweck würde das eingeschränkte Halteverbot ausnahmsweise für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder Garagenzufahrten belegenen Flächen dennoch nicht gelten, wenn sie nur im Hinblick auf
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht als Parkbuchten gekennzeichneten wären; denn dieses Parkverbot gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten.
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