Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ist ein Fahrzeug bei der Ausfahrt aus einer ampelgesteuerten Tiefgarage durch ein Rolltor beschädigt worden, so trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass er bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage seine Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Vorfall in der Tiefgarage der Wohnanlage.
Die Klägerin ist als Eigentümerin einer der Wohnungen, verbunden mit dem Eigentum an einem Tiefgaragenstellplatz.
Die Klägerin macht geltend, ihr PKW, ein Porsche Coupe 911, sei am 28.02.2022 gegen 9.00 Uhr / 9.30 Uhr auf folgende Art und Weise beschädigt worden:
Die Klägerin sei zur genannten Zeit in ihr auf dem o.g. Stellplatz geparktes Fahrzeug gestiegen. Der Stellplatz sei in der Tiefgarage der Beklagten so gelegen, dass die Klägerin von dort aus mit ihrem Fahrzeug frontal zur Ausfahrt stehe, also geradeaus die Ausfahrt der Garage hinauf und aus der Tiefgarage hinaus fahren könne.
Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sich die Klägerin allein in der Tiefgarage befunden. Das Ausfahrtstor sei geschlossen gewesen.
Im Fahrzeug habe die Klägerin ihren Sensorschlüssel zum Öffnen des Tores betätigt. Während der Öffnungsphase des Tors zeigt die seitlich unmittelbar vor dem Tor an der Wand der Tiefgarage befindliche Lichtzeichenanlage „rot“. Die Öffnungsphase habe die Klägerin abgewartet.
Als die Ampel auf „grün“ gewechselt und damit signalisiert habe, dass das Ausfahrtstor ganz geöffnet und damit passierbar sei, was auch der Fall gewesen sei, habe die Klägerin sofort den Motor angelassen und sei ohne zeitliche Verzögerung losgefahren, die Ausfahrtsrampe hinauf. Völlig unerwartet sei, als sich die Klägerin gerade fahrend mit ihrem Fahrzeug im Bereich des Rolltores befand, das Tor auf dem Dach des klägerischen Fahrzeugs aufgeschlagen. Es habe zuvor keinen sichtbaren beginnenden Schließvorgang des Tores gegeben.
Die Klägerin sei nach dem Aufprall mit ihrem Fahrzeug schockiert stehengeblieben und ausgestiegen. Das Rolltor habe das Dach des Porsche mittig getroffen und in dieser Position leicht auf und ab vibriert. Aufgrund dieses Auf- und Abvibrierens sei es der Klägerin möglich gewesen, mit ihrem Fahrzeug langsam die Fahrt die Rampe hinauf ins Freie fortzusetzen und sich so aus der Situation zu befreien.
Oben angekommen habe die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt und anschließend den Hausmeister der Anlage informiert. Das Rolltor habe sich weiter in der Position befunden, in der es im Moment des Anpralls zum Stehen gekommen sei, also in halb geöffneter Position. Am Tor jeweils seitlich seien dünne Metallschnüre herabgehangen.
Der Hausmeister habe mit Hilfe eines weiteren Eigentümers das Rolltor manuell nach oben gezogen und fixiert.
Zum Zeitpunkt des eigentlichen Vorfalls habe sich niemand in Sichtnähe befunden.
Am Tag nach dem Vorfall habe die Klägerin von einem Mann in Bezug auf das Tor den Begriff „Verschleißung“ gehört.
Die Verantwortung und auch das Verschulden für das Geschehen liege ausschließlich bei der Beklagten.
Möglicherweise sei die Haltevorrichtung des Rolltores gerissen und dieses dadurch unkontrolliert auf das Fahrzeugdach gefallen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche vorliegend für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten. Daher treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungspflicht, insbesondere dahingehend, dass für das Versagen eines Tragmittels des Tores eine Abrollsicherung bzw. Fangvorrichtung bzw. Absturzsicherung ordnungsgemäß vorhanden und einsatzfähig gewesen sei.
Die Klägerin macht geltend, dass sich der durch das Garagentor am Dach des klägerischen Fahrzeugs verursachte Schaden für Reparaturkosten auf netto Euro 8.639,21 belaufe. Auch sei die Beklagte, die sich mit der Erstattung des Schadens in Verzug befinde, zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.
Die Beklagte bestreitet den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen.
Weiter trägt die Beklagte vor, das Tor habe zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert. Es seien wie die Beklagte im Einzelnen ausführt – alle notwendigen Sicherungssysteme am Rolltor der Tiefgarage vorhanden, regelmäßig gewartet und auch zum Zeitpunkt des Vorfalls einwandfrei funktionsfähig gewesen. Die letzte Wartung und Inspektion am Tor sei am 15.11.2021 durchgeführt worden. Hierbei seien keine Mängel festgestellt worden, die den von der Klägerin behaupteten Schadensfall hätten befürchten lassen.
Zum Mechanismus trägt die Beklagte vor, die Öffnung des Tores dauere 13 Sekunden, anschließend bleibe das Tor vor 40 Sekunden geöffnet und schließe dann, sofern die vorhandenen Lichtschranken frei seien.
Die Fixierung des Tores durch den Hausmeister sei nach der Schadensmeldung rein vorsorglich erfolgt.
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