Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.287 Anfragen

Öffentliche Tiefgarage: Schadensersatzpflicht bei Herablassen eines Rolltores an der Einfahrt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltores) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Vorliegend wurde das Mitverschulden des Fahrzeugführers mit 25% berwertet, da ihm mangelnde Aufmerksamkeit bei dem Versuch, in die Tiefgarage einzufahren, vorzuwerfen war. Bei sorgfältigem Verhalten hätte der Fahrzeugführer erkennen können, dass sich das Rolltor an der Einfahrt nicht im „normalen“ Zustand befand, und dass die verbliebene Höhe von 1,45 m zur Einfahrt nicht ausreichend war. Sichtbehinderungen, welche eine Wahrnehmung des Hindernisses unmöglich gemacht hätten, gab es nicht.


OLG Karlsruhe, 01.06.2017 - Az: 9 U 194/15

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0601.9U194.15.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.287 Beratungsanfragen

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️

Verifizierter Mandant

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!

Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...

Verifizierter Mandant