Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltores) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein Mitverschulden des
Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Vorliegend wurde das Mitverschulden des Fahrzeugführers mit 25% berwertet, da ihm mangelnde Aufmerksamkeit bei dem Versuch, in die Tiefgarage einzufahren, vorzuwerfen war. Bei sorgfältigem Verhalten hätte der Fahrzeugführer erkennen können, dass sich das Rolltor an der Einfahrt nicht im „normalen“ Zustand befand, und dass die verbliebene Höhe von 1,45 m zur Einfahrt nicht ausreichend war. Sichtbehinderungen, welche eine Wahrnehmung des Hindernisses unmöglich gemacht hätten, gab es nicht.