Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung in Höhe von 121,58 €
Abschleppkosten.
Die Beklagte hat, indem sie ihr Fahrzeug auf dem Privatgelände der Klägerin ordnungswidrig
parkte, das Eigentum der Klägerin an dem ihr gehörenden Grundstück beeinträchtigt.
Durch die Blockierung des Parkplatzes war der Klägerin die Nutzungsmöglichkeit entzogen. Dies geschah auch in rechtswidriger Weise, da die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bei einer unerlaubten Handlung indiziert ist.
Der Beklagten war es auch aufgrund des Sonderparkausweises nicht gestattet, auf anderen als den mit blauen Parkschildern versehenen Parkplätzen zu parken. Eine ausdrückliche Gestattung des Parkplatzwächters, andere Parkplätze zu benutzen, hat die Beklagte ihrerseits auch nicht behauptet.
Eine Nothilfesituation, die es der Beklagten gestattet hätte, den nächst besten freien Parkplatz zu wählen, hat diese nicht vorgetragen. Sie hat sich nur darauf berufen, dass ein Angehöriger im Uniklinikum einen Notfall gehabt hätte. Dort war jedoch hinreichende Versorgung mit Ärzten sichergestellt, so dass ein unverzügliches Erscheinen der Beklagten deshalb nicht erforderlich war.
Es ist auch von einem Verschulden der Beklagten im Sinne von § 276 BGB auszugehen. Diese handelte zu mindest gemäß § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig, da sie nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erachtete.
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