Kann die Befestigung des Pkw auf der Abschleppbrille nicht ordnungsgemäß gewesen sein so wurde dadurch eine Ursache für einen späteren Schaden gesetzt. Dass der Schaden allein wegen nicht ausreichend festgezogenen Sicherungsgurtes bei angemessener Fahrgeschwindigkeit des Abschleppfahrzeugs nicht hätte passieren können, steht dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht entgegen, weil sich der Verantwortliche den im nicht angemessenen Fahrverhalten liegenden weiteren Verursachungsbeitrag nach § 830 BGB zurechnen lassen muss.
Die gleiche Haftung würde sich aus § 831 BGB ergeben.
Es kann sich jedoch auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen berufen, sodass nur Wertersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert im beschädigten Zustand zu leisten ist. Bei dem vorliegenden Abschleppvertrag handelt es sich um einen Frachtvertrag im Sinn von § 407 HGB. Jedenfalls für ein Abschleppen in der vorliegenden Form - auf fremden Rädern - kann daran kein Zweifel bestehen.
Die für den Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nach § 434 Abs.1 HGB auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers des Gutes gegen den Frachtführer.