Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Kläger, der die Umwandlung eines
Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, grundsätzlich vorrangig mit der Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Abweichend von dieser Regel kann allerdings eine Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig sein, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im Februar 2019 einen
gebrauchten BMW zum Kaufpreis von 26.380 €. Zur
Finanzierung des über eine Anzahlung von 2.500 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine Ratenschutzversicherung in Höhe von 1.226,02 € schlossen die Parteien mit Datum vom 8. Februar 2019 einen Darlehensvertrag über 25.106,02 €. Das Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 275,05 € und einer Schlussrate von 11.607,20 € zurückgezahlt werden. Neben einer Information über ein Widerrufsrecht und weitere Pflichtangaben enthält der Darlehensvertrag folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet.“
Nummer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthält eine gleichlautende Regelung nebst der Ergänzung, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Mit Schreiben vom 26. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Der Kläger zahlte das Darlehen zurück.
Mit der Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Zahlung von 28.432,86 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs und (2.) hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1 (teilweise oder in Gänze) derzeit unbegründet sei, die Feststellung begehrt, dass ihm gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 28.432,86 € zustehe, der nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs am Sitz des Verkäufers, hilfsweise: am Sitz der Beklagten, fällig sei, sowie (3.) die Feststellung, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 23.002,86 € zusteht, der nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der Beklagten fällig ist. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten jeden über 5.430 € hinausgehenden Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zu ersetzen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der - vom Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 2 in voller Höhe weiterverfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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