Im vorliegenden Fall wurden die Fahrzeuge vom Hersteller mit einer weitreichenden 3-jährigen
Herstellergarantie beworben.
Der Verkäufer eines solchen
Gebrauchtfahrzeuges erweckte durch Aushändigung eines vollständig ausgefüllten Serviceheftes den Anschein, dass das verkaufte Fahrzeug die Anforderungen für das Eingreifen der Herstellergarantie erfüllt. In diesem Fall handelt es sich um eine Eigenschaft, deren Vorliegen der Erwerber erwarten darf.
Dieser Herstellergarantie kommt im Rechtsverkehr eine wertbildende Eigenschaft zu. Sofern der gewerbliche Verkäufer für diese Garantie eben nicht einstehen will, so muss er den Käufer auf das Nichteingreifen der Herstellergarantie hinweisen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Mangelhaftigkeit eines von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler erworbenen Fahrzeugs ohne Hinweis auf die fehlende Herstellergarantie.
Die Beklagte ist ein großes Unternehmen auf dem Gebiet des gewerblichen Fahrzeughandels.
Die Klägerin erwarb am 18.09.2006 mit schriftlichen Kaufvertrag bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw Nissan Micra mit der Erstzulassung 19.09.2005 zum Preis von 7.310,34 € und einer Laufleistung von 21.602 km. Bei Übergabe des Pkw wurde der Klägerin auch ein Service-Scheckheft ausgehändigt, in das die Erledigung aller Serviceintervalle eingetragen war.
Der Hersteller des erworbenen Fahrzeugs gewährt auf seine Neufahrzeuge eine sog. Neuwagengarantie von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung (bis 100.000 km) sofern die vorgegebenen Serviceintervalle eingehalten sind. Diese Neuwagengarantie berechtigt u.a. dazu, die Garantieleistungen des Herstellers in jeder beliebigen Nissan-Vertragswerkstätte in Anspruch zu nehmen. Der Hersteller bewirbt seine Produkte mit der Herstellergarantie, u.a. auf seinen Internetseiten.
Ende 2006 wurde die Klägerin von einem Vertragshändler darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie im vorliegenden Falle nicht greife, da der im Serviceheft bei ca. 21.000 km eingetragene Kundendienst bereits bei 15.000 km hätte durchgeführt werden müssen.
Mit Schreiben vom 20.03.2007 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass für das vorliegende Fahrzeug keine Herstellergarantie bestehe. Die Beklagte bot zugleich „im Einzelfall eine kulante Lösung“ an. Mit Anwaltsschreiben vom 16.04.2007 wurde die Beklagte nochmals zur
Nacherfüllung aufgefordert.
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