Zunächst ist grundlegend zwischen der Sachmängelhaftung und
zu unterscheiden.
Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang dafür, dass das verkaufte Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und dass keine seitens des Verkäufers zugesicherte Eigenschaft (z.B. kein ABS, obwohl dies vom Verkäufer zugesichert wurde) fehlt. Die Sachmängelhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Hingegen ist die Garantie eine freiwillige Leistung, im Allgemeinen des Herstellers. Sie ist regelmäßig befristet und an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Sachmängelhaftung bezieht sich somit auf den Verkäufer, der im Haftungsfall herangezogen wird, wohingegen im Garantiefall Ansprüche regelmäßig an den Hersteller zu richten sind, der dann im Rahmen der von ihm ausgereichten Garantie das Fahrzeug kostenfrei gebrauchsfähig macht.
Zusätzlich zum 2-jährigen Haftungszeitraum besteht für den privaten Käufer innerhalb der ersten 12 Monate nach Kauf die Beweislastumkehr (bis 01.01.2022: 6 Monate), die es ihm erleichtern soll, im Mangelfall zu seinem Recht zu kommen. Besteht Beweislastumkehr, so ist es Sache des Verkäufers, nachzuweisen, dass ein vorliegender Mangel zum Gefahrübergang (Zeitpunkt des Kaufs) noch nicht vorlag. Bei Mängeln, die erst nach einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten auftreten, gilt diese Erleichterung für den Käufer nicht mehr.
Der Käufer, der einen Anspruch aufgrund eines behaupteten Mangels geltend machen will, muss diesen dann beweisen. Wurde hingegen eine Herstellergarantie ausgereicht, ist der Käufer auch nach den ersten 12 Monaten „auf der sicheren Seite“.
Der Händler kann zunächst - und dies unabhängig von der Sachmängelhaftung - versuchen, den Mangel zu beheben. Gelingt die Fehlerbehebung nach zweimaligem Versuch nicht, so kann der Käufer den Kaufpreis
mindern oder aber das Fahrzeug
zurückgeben. Die bis zum Rückgabezeitpunkt gefahrene Kilometerleistung wird jedoch angerechnet.
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