Mit der Erhebung einer auf
Rückabwicklung eines
Kaufvertrages gerichteten Klage wird die Verjährung eines Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus einer Garantievereinbarung nicht gehemmt. Der Umfang der Hemmung der Verjährung bei Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt. War der Klageantrag also auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gerichtet, so stellt dies gegenüber dem Antrag auf Reparatur des Fahrzeuges einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar.
Die Klageerhebung hat auch nach der Regelung in § 213 BGB keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung bewirkt, da der von § 213 BGB vorausgesetzte Umstand, dass das Gesetz dem Gläubiger (hier: dem Käufer) mehrere Ansprüche zur Wahl stellt, fehlt. Die Alternativität der Ansprüche aus § 437 BGB einerseits und der Garantieabrede andererseits beruht nicht auf dem Gesetz, weil Ansprüche aus der Garantievereinbarung nicht von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten nach § 437 BGB entstehen. Garantieansprüche müssen vielmehr zusätzlich vertraglich vereinbart werden.