Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.281 Anfragen

Muss Gebrauchtwagenhändler über Reparaturhistorie ungefragt informieren?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Ist die Reparaturhistorie nach Anzahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten an einem Gebrauchtwagen als außergewöhnlich zu bezeichnen, so darf der Käufer eine Offenbarung nach Treu und Glauben erwarten. Dabei ist unerheblich, ob die Reparaturhistorie auf Grund der Wertverbesserung durch den Einbau eines Neuteils einen Sachmangel darstellt oder nicht, denn § 123 BGB dient gerade dem Schutz der Entscheidungsfreiheit und nicht der Mangelfreiheit. Zwar besteht regelmäßig ohne entsprechende Anhaltspunkte keine Pflicht, einen Gebrauchtwagen auf Unfallschäden zu untersuchen und dazu die Reparaturhistorie bei der zentralen Datenbank des Herstellers abzufragen. Es gilt jedoch ein anderes, wenn die Reparaturen beim Verkäufer selbst erfolgten und die Reparaturen bekannt waren.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines finanzierten Fahrzeugkaufs.

Im Dezember 2018 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten S3 Sportback mit einer Laufleistung von 92.799 km für insgesamt 25.990 € einschließlich Umsatzsteuer und Gebrauchtwagengarantie, die Übergabe erfolgte am 27.12.2018. Die … Bank finanzierte den Gesamtkaufpreis mit insgesamt 32.744,88 €. Das Fahrzeug war durch einen vorigen Fahrzeughalter bei der Beklagten mehrfach repariert worden, insbesondere wurden zwischen 2014 und 2016 Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe ersetzt. Hierauf wies der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger beim Verkaufsgespräch nicht hin. Streitig ist, ob der Kläger gezielt nach Reparaturen fragte oder nicht.

Im September 2019 leuchtete die Abgaskontrollleuchte des Fahrzeugs auf, woraufhin der Kläger zum nächstgelegenen Vertragspartner fuhr. Dort wurde aus dem Fehlerspeicher die Fehler Nockenwellenverstellung und Saugrohrklappe ausgelesen und das Fahrzeug durch Durchsicht dortbehalten. Nach einigen Tagen konnte es der Kläger gegen Zahlung von 299,84 € abholen. Als der Kläger zu Hause ankam, leuchtete die Kontrollleuchte erneut auf, woraufhin sich der Kläger mit der Beklagten in Verbindung setzte. Auf Empfehlung der Beklagten ließ der Kläger das Fahrzeug näher untersuchen. Dies gab der Kläger beim Autohaus … in Lübeck in Auftrag, dabei wurde ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug bei 7.000 km neue Kolben, bei ca. 35.000 km einen neuen Turbolader und bei ca. 65.000 km einen Austausch-Motor erhalten habe und die Fehlermeldungen Nockenwellenverstellung und Saugrohrklappe bestünden. Eine daraufhin angestrebte Einigung zwischen den Parteien bezüglich der Behebung dieser Meldungen kam nicht zustande. Der Kläger meldete das Fahrzeug 2019 ab mit einem Kilometerstand von 110.923 km. Unter dem 19.11.2019 wies die Beklagte Mängel im Zeitpunkt der Übergabe zurück. Es folgten Einigungsversuche, die letztlich erfolglos blieben. Unter dem 28.4.2020 erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Anfechtung und Rücktritt. Der Kläger zahlte an die … Bank zwölf Darlehensraten von je 389,82 €, insgesamt 4.677,84 € sowie 57 € Verzugskosten.

Mit der am 25.1.2021 zugestellten Klage verlangt der Kläger Rückabwicklung unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen in Höhe von 2.442,96 €. Er trägt vor, er habe den Mitarbeiter der Beklagten gezielt nach vergangenen Reparaturen befragt, was dieser verneint habe. In Kenntnis der Reparaturhistorie hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Für die Untersuchungen des Autohauses …. habe der Kläger 124,41 € gezahlt.

Die Beklagte trägt vor, ihr Mitarbeiter habe die Reparaturhistorie nicht gekannt und sei dazu auch nicht befragt worden, anderenfalls hätte er diese im System ausgelesen und mitgeteilt. Die Fehlermeldungen Nockenwellenverstellung und Saugrohrklappe stünden in keinem Zusammenhang mit der Reparaturhistorie des Fahrzeugs, das Fahrzeug sei mangelfrei übergeben worden. Allenfalls könne der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, aber keine Erstattung der Zinsen. Allerdings sei ihm eine Rückübereignung des Fahrzeugs wegen des Sicherungseigentums der … Bank schon gar nicht möglich.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.281 Beratungsanfragen

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...

Marc Stimpfl, Boppard

Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant