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Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss Mangelfreiheit nachweisen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Übergabe kein Sachmangel vorlag. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor und zeigt sich ein Mangel - hier: Beschädigung des Zahnriemens - innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang, greift die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Käufers. Der Verkäufer hat dann den Vollbeweis (§ 292 ZPO) zu führen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt die Vermutung bestehen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Der Verkäufer kann die Vermutungswirkung nur entkräften, wenn sich aus der Art der Sache oder des Mangels ergibt, dass ein Fehler bei Gefahrübergang ausgeschlossen war. Bestehen dagegen nachvollziehbare technische Anhaltspunkte dafür, dass die Ursache des Defekts schon vor der Übergabe angelegt war, bleibt die Beweislast beim Verkäufer. Auch die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB greift, wenn dieser die Mangelhaftigkeit nicht widerlegen kann.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert (§§ 440 S. 1, 281 Abs. 2 BGB). In diesem Fall kann der Käufer unmittelbar Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 437 Nr. 3 BGB i. V. m. §§ 280, 281 BGB) verlangen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt: Der Käufer kann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, soweit diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts („130 %-Grenze“) besteht nur dann, wenn die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchgeführt wird und der Geschädigte ein erkennbares Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs zeigt. Bei rein fiktiver Abrechnung entfällt der Anspruch auf einen Integritätszuschlag.

Ferner sind die Kosten eines vom Käufer eingeholten Privatgutachtens erstattungsfähig, sofern sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Ein Nutzungsausfallschaden kann ebenfalls verlangt werden, wird aber durch die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) begrenzt. Unterlässt der Käufer es, zeitnah eine Reparatur zu veranlassen oder sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ist der Nutzungsausfall nur für einen angemessenen Zeitraum zu ersetzen.


OLG Koblenz, 24.02.2011 - Az: 2 U 261/10

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0224.2U261.10.0A

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