Ein völliger
Gewährleistungsausschluss durch einen Gebrauchtwagenhändler ist seit der Schuldrechtsreform von 2002 nicht mehr möglich.
Die Klausel „keine Garantie“ hat daher keine gewährleistungseinschränkende Bedeutung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem
Kaufvertrag geltend.
Er erwarb von den Beklagten mit Formularvertrag vom 29.04.2002 einen erstmals 1989 zugelassenen Pkw Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km für einen Kaufpreis von 600 Euro. Ausweislich der Vertragsurkunde war das Fahrzeug ein Jahr nach Vertragsschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzustellen. In der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen mit Vorrang von den umseitigen Geschäftsbedingungen“ findet sich der handschriftliche Eintrag „Keine Garantie“. Der Kläger behauptet, ihm sei von den Beklagten zugesichert worden, dass sämtliche Mängel beseitigt worden seien und das Fahrzeug noch 2-3 Jahre verwendungsfähig sei. Nach 200 km Laufleistung habe sich jedoch herausgestellt, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringe und Stoßdämpfer und Querlenker defekt seien.
Der Kläger verlangt nunmehr 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw sowie die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmevertrag befänden. Diese machen geltend, eine Überprüfung unmittelbar vor Vertragsschluss habe lediglich geringfügige altersentsprechende Fahrzeugmängel ergeben.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf sofortige Zustellung der Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
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