Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Gemäß § 442 Abs. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist ihm ein Mangel wegen grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen üblichen Sorgfalt voraus. Zu bejahen ist sie, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss dringend zur Vorsicht und weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen haben.
Grundsätzlich treffen den privaten Käufer keine besonderen Prüf- oder Frageobliegenheiten. Etwas anderes kann sich jedoch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. So muss der Käufer etwa eine gesteigerte Sorgfalt an den Tag legen, wenn das Fahrzeug erkennbar beschädigt ist, der Verkäufer mitteilt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt oder das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs nicht angemeldet ist. In diesen Fällen hat der Käufer zunächst die Möglichkeit, den Verkäufer zu dem Unfallhergang und insbesondere zu dem konkreten Umfang der Schäden gezielt zu befragen, er kann den Verkäufer um Vorlage eines Gutachtens bitten und er hat auch die Möglichkeit, vor dem Kauf selbst einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Macht er trotz des Vorliegens von oben genannten Tatsachen oder Indizien von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch, muss er sich regelmäßig einen besonders schweren Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt vorwerfen lassen.
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