Wird ein Mietfahrzeug
beschädigt zurückgegeben, ist es Aufgabe des Vermieters darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist, in welcher der Mieter das Fahrzeug vereinbarungsgemäß in seiner Obhut hatte und damit verpflichtet war, es vor jeglichen Beschädigungen bei Benutzung, aber auch durch Dritte zu schützen, und dass dieser Schaden nicht vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt ist.
Anderweitige nicht aus dem Bereich des Mieters stammende alternative Ursachen muss er nur insoweit entkräften bzw. ausschließen, wie sie von dem Mieter im Prozess konkret vorgetragen werden. Die rein abstrakte Möglichkeit anderer Ursachen, etwa einer Schadensverursachung durch Dritte, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, muss er hingegen nicht ausräumen.