Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass nach der Rückgabe eines Mietwagens eine Forderung des Anbieters aufgrund vermeintlicher Fahrzeugschäden beim Mieter ankommt.
Es steht außer Frage, dass der Mieter des Fahrzeugs für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen hat. Davon zu unterscheiden sind jedoch am Fahrzeug nach der Rückgabe festgestellte Mängel, die der Fahrzeugmieter nicht verursacht oder überhaupt nicht bemerkt hat.
Wer haftet eigentlich bei vom Mieter nicht verursachte Schäden?
Zwar behauptet der Fahrzeugvermieter in solchen Fällen gerne, dass der Schaden bei Übergabe an den Mieter nicht vorhanden war und betrachtet die Sache damit als erledigt. Ein Mieter haftet jedoch nur dann für einen Schaden, der während des Mietzeitraumes am Mietwagen entstanden ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er den Schaden auch verursacht hat.
Der Vermieter muss hierzu nachweisen und beweisen, dass das Fahrzeug zu Beginn des Mietzeitraums noch nicht beschädigt war. Für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt dem Vermieter die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht auf dem Verhalten eines Dritten herrührt (LG Landshut, 30.03.2011 - Az:
14 S 254/11). Dieser Beweis ist kaum zu erbringen, was zur Folge hat, dass eine Schadensersatzpflicht des Mieters oftmals ausscheidet.
Auch auf Vertragsklauseln, die den Mieter zu einer generellen Kostenübernahme bei Schäden verpflichten, kann der Fahrzeugvermieter sich in der Regel nicht erfolgreich berufen, da solche Klauseln einer gerichtlichen Überprüfung selten standhalten. Denn eine Beweislastumkehr ist nach § 309 Nr. 12 BGB nicht zulässig.
Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar, so haftet der Mieter nicht für den Schaden (LG Berlin, 18.11.2011 - Az:
56 S 36/11; LG Oldenburg, 18.05.2012 - Az:
13 S 29/12).
Kommt es zu einem Steinschlagschaden, so ist dies regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs gedeckt, sodass der Mieter hierfür nicht haftbar gemacht werden kann (AG Wolfratshausen, 27.01.2010 - Az:
6 C 887/09).
Schäden bei Gebrauchsüberlassung
In aller Regel schließen die Mietverträge die Gebrauchsüberlassung an Dritte aus. Hat der Mieter eines Fahrzeugs dieses dennoch einem Dritten zur Nutzung überlassen, so haftet der Mieter für Schäden, die der Dritte verursacht hat, gemäß § 278 BGB (OLG Köln, 27.09.2012 - Az:
I-12 U 10/12).
Fahrzeugdokumentation zum Schutz vor Forderungen
Ein effektiver Schutz für Mieter und Vermieter ist eine gründliche Fahrzeugdokumention bei der Übergabe an den Mieter sowie bei der Rückgabe an den Vermieter.
Hierbei sollte vom Mieter nicht blindlings ein Protokoll unterschrieben werden. Aufgeführte Schäden sollten mit dem Fahrzeug abgeglichen und ggf. auf fotografisch festgehalten und vom Vermieter bestätigt werden. Insbesondere auf Schäden der Felgen und Steinschlagschäden sollte in diesem Zusammenhang geachtet werden, da diese leicht übersehen werden.
Auch die Rückgabe sollte nach Möglichkeit in Anwesenheit des Mieters dokumentiert werden. Auch hier kann eine Fotodokumentation sinnvoll sein. Zur eigenen Sicherheit sollte der Mieter eine Kopie des Rückgabeprotokolls verlangen.
Auch ein Übergabeprotokoll kann übrigens bei einem unaufklärbaren Schaden keine Haftung des Mieters herbeiführen. Denn damit ist lediglich nachgewiesen, dass der Schaden während des Mietzeitraums entstanden ist. Wer den Schaden verursacht hat, kann damit nicht nachgewiesen werden.
Was gilt eigentlich bei einem Unfall?
Hat ein Dritter einen Fahrzeugschaden schuldhaft verursacht, so ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers für die Schadenregulierung verantwortlich. Der Vorfall sollte in jedem Fall polizeilich aufgenommen und dokumentiert werden. Der Mieter ist in aller Regel dazu verpflichtet, das polizeiliche Protokoll entgegenzunehmen und den Vermieter über den Schaden zu informieren sowie das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen.
Sofern der Schädiger sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben sollte, so ist der Schaden dennoch zu dokumentieren und die Polizei hinzuziehen, bei der Anzeige erstattet werden sollte. Auch in einem solchen Fall ist der Autovermieter zu informieren. Kann die Polizei den Schädiger ermitteln, so gilt das bereits ausgeführte. Kann der Schädiger dagegen nicht ermittelt werden, wird es oftmals zum Streit über die Kosten zwischen Vermieter und Mieter kommen. Es gelten auch hier die bereits dargestellten Haftungsgrundsätze. Denn für eine Verursachung von Schäden durch einen Dritten haftet der Mieter nach § 278 BGB nicht.
Auf die Hinzuziehung der Polizei sollte der Mieter in keinem Fall verzichten. Eine Klausel in den AGB des Mietwagen-Unternehmens, nach welcher der Mieter des Fahrzeuges allein für Unfallschäden haftet, wenn er die Polizei nicht hinzuzieht, ist zulässig. Es ist jedoch auch zu beachten, dass alleine der geschlossene Vertrag für die Obliegenheiten des Mieters maßgeblich ist. Auf übliche oder bekannte Maßnahmen oder Vorgehensweisen muss sich der Mieter hierbei nicht verweisen lassen. Im Falle einer Obliegenheitsverletzung aus dem Mietvertrag kann der Vermieter den gegebenenfalls entstandenen Schaden durchaus beim Mieter geltend machen.
Wann verjähren Forderungen des Vermieters?
Schadensersatzansprüche aufgrund von Beschädigung der Mietsache verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB).