Will einen Mietwagenunternehmer vom Mieter eines seiner Fahrzeuge Schadensersatz verlangen und ist der Schadenhergang und aufklärbar, so besteht kein Schadensersatzanspruch seitens des Vermieters. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mieters, die auf Obhuts- und Verantwortungsbereiche gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf, kommt nicht in Betracht.
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