Stützt der Arbeitgeber eine Abmahnung auf mehrere Vorwürfe und bestreitet der Arbeitnehmer diese, so führt bereits die Unrichtigkeit oder Unbeweisbarkeit eines einzigen Vorwurfs zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Rücknahme und ersatzlose Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.
Die besondere Bedeutung dieses Anspruchs ergibt sich aus der rechtlichen Tragweite einer Abmahnung: Sie stellt regelmäßig die notwendige Vorstufe für verschiedene Kündigungsarten dar und ist damit geeignet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Zudem dokumentiert eine Abmahnung über einen längeren Zeitraum eine vom Arbeitnehmer ausgehende Vertragsstörung, die sich negativ auf Leistungsbeurteilungen, Zeugnisse, geldwerte Zuwendungen oder Beförderungschancen auswirken kann. Schließlich enthält eine in der Personalakte verbleibende Abmahnung ein sich perpetuierendes rechtliches Unwerturteil, das dem Arbeitnehmer ein arbeitsvertragswidriges und damit rechtswidriges Verhalten unterstellt.
Anspruch auf Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, die sich als ungerechtfertigt erweist, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf deren Rücknahme sowie auf Beseitigung aus der Personalakte zu (vgl. LAG Köln, 17.01.2007 - Az: 7 Sa 526/06; ebenso BAG, 15.01.1986 - Az: 5 AZR 70/84; BAG, 05.08.1992 - Az: 5 AZR 531/91; BAG, 18.02.2003 - Az: 1 AZR 142/02; LAG Köln, 10.03.2006 - Az: 12 Sa 1408/05). Dieser Anspruch beruht zum einen auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG, das durch eine unzutreffende Abmahnung tangiert wird, und ist zivilrechtlich aus dem in §§ 1004, 862, 12 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken herzuleiten, wonach jedermann verpflichtet ist, Störungen der Rechtsstellung Dritter zu unterlassen (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch). Zum anderen folgt der Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die es nicht gestattet, eine sachlich ungerechtfertigte Abmahnung zu erteilen und aufrechtzuerhalten.Die besondere Bedeutung dieses Anspruchs ergibt sich aus der rechtlichen Tragweite einer Abmahnung: Sie stellt regelmäßig die notwendige Vorstufe für verschiedene Kündigungsarten dar und ist damit geeignet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Zudem dokumentiert eine Abmahnung über einen längeren Zeitraum eine vom Arbeitnehmer ausgehende Vertragsstörung, die sich negativ auf Leistungsbeurteilungen, Zeugnisse, geldwerte Zuwendungen oder Beförderungschancen auswirken kann. Schließlich enthält eine in der Personalakte verbleibende Abmahnung ein sich perpetuierendes rechtliches Unwerturteil, das dem Arbeitnehmer ein arbeitsvertragswidriges und damit rechtswidriges Verhalten unterstellt.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Köln, 15.06.2007 - Az: 11 Sa 243/07
ECLI:DE:LAGK:2007:0615.11SA243.07.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


