Ein nicht dem Arbeitgeberverband angehörender
Arbeitgeber kann nach Ablauf eines Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluss geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte betreibt ein Druckhaus. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an. Nach einem 1982 mit der IG Druck und Papier geschlossenen, seither ungekündigten Firmentarifvertrag sind bei der Beklagten zahlreiche Verbandstarifverträge der Druckindustrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Im Rahmen eines
Arbeitskampfs um neue Verbandstarifverträge rief die IG Medien im Frühjahr 2000 auch die
Arbeitnehmer der Beklagten zum Streik auf. Die der Gewerkschaft angehörenden Kläger legten daraufhin während einer Nachtschicht die Arbeit nieder. Die Beklagte erteilte ihnen deshalb schriftliche
Abmahnungen. Die Kläger haben deren Entfernung aus ihren
Personalakten verlangt.
Die Kammern des Arbeitsgerichts haben unterschiedlich entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatten die Kläger Erfolg.
Die Abmahnungen waren unberechtigt. Die Teilnahme der Kläger an dem Streik war zulässig, obwohl die Beklagte nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands ist. Sie ist kein an der Verbandsauseinandersetzung unbeteiligter Dritter.
Der Firmentarifvertrag unterstellt die
Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den Verbandstarifverträgen. Die Kläger haben daher für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen gestreikt.
Die IG Medien durfte den
Streik gegen die Beklagte als geeignet ansehen, um Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben. Der Streik hat die aus dem Firmentarifvertrag folgende Friedenspflicht nicht verletzt. Diese erstreckte sich nicht auf den Gegenstand der abgelaufenen Verbandstarifverträge.