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Flashmob im Supermarkt: Verfassungsbeschwerde gegen Gewerkschaftsaktion scheitert

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein gewerkschaftlicher Aufruf zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion im Einzelhandel fällt in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und ist nicht generell rechtswidrig, wenn er koalitionsspezifischen Zielen dient und der Arbeitgeberseite wirksame Verteidigungsmittel wie Hausrecht oder Betriebsstilllegung verbleiben. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes blieb daher ohne Erfolg.

Worum geht es bei streikbegleitenden Flashmob-Aktionen?

Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und in ihren Betätigungen, soweit diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutzbereich ist dabei nicht von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Er ist auch nicht auf die traditionell anerkannten Formen des Streiks und der Aussperrung beschränkt, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass allein diese Arbeitskampfmittel in ihrer historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber als Ausdruck eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden wären.

Die Wahl der Mittel, die Koalitionen zur Erreichung koalitionsspezifischer Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen selbst. Dies folgt aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und aus der Staatsferne der Koalitionsfreiheit.

Vorliegend betraf dies den Aufruf einer Gewerkschaft zu einer sogenannten Flashmob-Aktion während eines Arbeitskampfes im Einzelhandel: Interessierte wurden per virtuellem Flugblatt gebeten, sich zu einer koordinierten Aktion in einer bestreikten Filiale zu versammeln, um dort etwa durch den gleichzeitigen Kauf von Pfennig-Artikeln oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen den Kassenbereich temporär zu blockieren.

Wie ist die Beurteilung koalitionsspezifischer Betätigungen vorzunehmen?

Ob eine Betätigung koalitionsspezifisch ist, richtet sich grundsätzlich nicht nach der Art des gewählten Mittels, sondern nach dem damit verfolgten Zweck. Ein streikbegleitender Aufruf zu einer Flashmob-Aktion, der erkennbar darauf ausgerichtet ist, rechtmäßige Arbeitskampfziele während einer laufenden Tarifauseinandersetzung zu unterstützen, ist demnach vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit umfasst. Die Frage, ob strafbare Handlungen von vornherein aus dem Schutzbereich ausgeschlossen sind, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Aktion nicht typischerweise mit Straftaten wie Hausfriedensbruch, Nötigung oder Sachbeschädigung einhergeht.

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf allerdings der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat. Beide Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG in gleicher Weise, stehen bei dessen Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander und sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen.

Welcher Maßstab gilt für die Grenzen des Arbeitskampfmittels?

Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind, und verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Eine fachgerichtliche Orientierung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Innerhalb dieses Maßstabs ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme Dritter an Flashmob-Aktionen die Gefahr erhöhen kann, dass diese außer Kontrolle geraten, weil das Verhalten Dritter weniger beeinflussbar ist. Der Teilnahme Dritter können daher rechtliche Grenzen gesetzt werden; insbesondere muss der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar sein, was auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeberseite bei rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Flashmob-Aktionen - anders als Streiks - kein Element unmittelbarer Selbstschädigung der Teilnehmenden in Form des Entgeltverlustes innewohnt, das einen eigenverantwortlichen Umgang mit dem Arbeitskampfmittel fördern kann.

Welche Verteidigungsmittel stehen der Arbeitgeberseite zur Verfügung?

Der Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG, der Gewerkschaft und Arbeitgeberseite gleichermaßen schützt, wird nicht verkannt, wenn der Arbeitgeberseite geeignete Verteidigungsmittel gegen Flashmob-Aktionen zugebilligt werden. Als solches Mittel kommt das Hausrecht in Betracht, soweit Teilnehmende äußerlich als solche erkennbar sind, etwa aufgrund von Kleidung oder Mitgliedszeichen der Gewerkschaft oder aufgrund eindeutigen Verhaltens; die Befürchtung, der Aufforderung zum Verlassen der Filiale werde verbreitet nicht Folge geleistet, wird durch die Strafandrohung des § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB relativiert. Auch eine suspendierende Betriebsstilllegung ist als Verteidigungsmittel bei vorübergehenden Störungen des Betriebsablaufs jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam, da mit ihr auch Arbeitswillige ihren Lohnanspruch verlieren, was einen für die Gewerkschaft beachtlichen, die Kampfparität fördernden Effekt hat. Eine gerichtliche Einschätzung, wonach Hausrecht und vorübergehende Betriebsstilllegung als wirksame Verteidigungsmittel anzusehen sind, unterliegt vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vorübergehende Erschwerung des Kassenzugangs durch beladene Einkaufswagen oder den Einkauf von Cent-Artikeln verkennt den Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls dann nicht, wenn die Beeinträchtigung nicht umfassend und von vergleichsweise kurzer Dauer ist.

Bedürfen Flashmob-Aktionen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung?

Die Gerichte sind nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, die Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit im Verhältnis der Arbeitskampfparteien als gleichgeordnete Grundrechtsträger vorzunehmen, ohne dass dies zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen müsste. Aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährleistungsanspruchs sind die Gerichte verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten, und müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den bestehenden Rechtsgrundlagen ableiten, was im Einzelfall gilt.

Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt von der Gesetzgebung, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen müssen jedoch nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, weshalb auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder auslegungsfähige Generalklauseln zulässig sind, die durch die Gerichte der Konkretisierung bedürfen. Die Beurteilung von Flashmob-Aktionen nach Maßgabe näherer Ableitungen aus dem - inhaltlich unbestimmten, jedoch dogmatisch detailliert durchformten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechts.


BVerfG, 26.03.2014 - Az: 1 BvR 3185/09

ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140326.1bvr318509

Vorgehend: BAG, 22.09.2009 - Az: 1 AZR 972/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Antje , Karlsruhe