Die Videoüberwachung von Geschäftsräumen außerhalb der Betriebszeiten ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO rechtmäßig, wenn eine konkrete Einbruchsgefahr besteht. Personen, die unbefugt in überwachte Räumlichkeiten eindringen, können sich gegenüber der Datenerhebung und deren Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht auf überwiegende schutzwürdige Interessen berufen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videoüberwachung ist für nichtöffentliche Stellen nur auf Grundlage einer einschlägigen Erlaubnisnorm rechtmäßig. Greift eine nichtöffentliche Stelle - hier eine Arztpraxis - auf Videoüberwachung zurück, um eigene, nicht unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO fallende Interessen zu verfolgen, ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO die maßgebliche Rechtsgrundlage. Die Norm erlaubt die Datenverarbeitung, wenn diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO erfordert einen „guten Grund“, d.h. ein schutzwürdiges und objektiv begründbares Interesse. Sowohl der präventive Schutz von Objekten vor Einbrüchen und Diebstahl als auch die Beweissicherung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen stellen anerkannte berechtigte Interessen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage dar, sofern sich aus konkreten Tatsachen eine Gefahrenlage ergibt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche besondere Gefahrenlage kann sich etwa aus dem Vorhandensein hochwertiger medizinischer Geräte, früheren Diebstahlsvorfällen oder vorausgegangenen Einbruchsversuchen ergeben. Dass eine konkrete Einbruchsgefahr nicht nur abstrakt bestand, sondern tatsächlich realisiert wurde, stützt die Annahme eines berechtigten Sicherheitsinteresses nachträglich.
Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachungsmaßnahme ist gegeben, wenn der beabsichtigte Zweck nicht ebenso gut mit einem milderen Mittel erreicht werden kann, das in die Rechte der Betroffenen weniger eingreift und dabei wirtschaftlich sowie organisatorisch zumutbar ist. Zwar kann für den präventiven Schutz vor Einbrüchen - etwa durch eine Alarmanlage - die Gleichwertigkeit anderer Mittel diskutiert werden. Für die repressive Funktion der Videoüberwachung, namentlich die Identifizierung von Einbrechern und die Aufklärung von Eigentumsdelikten, ist jedoch kein gleich effektives alternatives Mittel ersichtlich. Gleiches gilt für die Weitergabe der Videodaten an Ermittlungsbehörden, die für Tataufklärung und Anspruchsdurchsetzung ebenfalls als erforderlich anzusehen ist.
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