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Betriebsrisiko schützt Arbeitnehmer: Haftungsbeschränkung greift bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden, die er im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten verursacht, ist nicht unbeschränkt. Die in der Rechtsprechung entwickelten Haftungsbeschränkungen gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Eine Einschränkung dieser Haftungserleichterung auf sogenannte „gefahrgeneigte“ Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt. Das Merkmal der Gefahrgeneigtheit behält jedoch seine Bedeutung als Abwägungsfaktor bei der Schadensverteilung.

Bei der Haftung des Arbeitnehmers ist zwischen verschiedenen Verschuldensgraden zu unterscheiden. Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Schaden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel quotenmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen. Die konkrete Schadensverteilung erfolgt nach einer Abwägung der Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die schadensverursachende Tätigkeit als gefahrgeneigt einzustufen ist oder nicht.

Die Haftungsbeschränkung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB. Auf Seiten des Arbeitgebers ist das Betriebsrisiko zu berücksichtigen. Darunter fällt nicht nur die Gefährlichkeit von Produktionsanlagen oder Produkten, sondern vor allem die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozess. Er kann den arbeitstechnischen Zweck eigenverantwortlich bestimmen, die Betriebsorganisation nach seinen Plänen gestalten und auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch sein Weisungsrecht einwirken. Kraft seiner Organisationsbefugnis kann er Bedingungen für Schadensrisiken schaffen, beibehalten oder verändern, etwa durch Veränderung der Arbeitsabläufe, bessere Überwachung oder Sicherheitsvorkehrungen. Zudem kann er sein Risiko häufig durch Versicherungen absichern.

Mit der Eingliederung in die Betriebsorganisation wird die Berufsausübung des Arbeitnehmers gesteuert. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation prägt das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Diese Verantwortung für die Organisation und Gestaltung der Arbeitsbedingungen besteht gleichermaßen bei gefahrgeneigten und bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten. Sie ist dem Arbeitgeber bei allen Arbeiten zuzurechnen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher muss der Arbeitnehmer einen von ihm bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachten Schaden nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 276, 249 BGB stets in vollem Umfang ersetzen.

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geboten. Die Haftungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches wirken sich mit ihren wirtschaftlichen Folgen unter Umständen sehr einschneidend auf die allgemeine Lebensgestaltung und Berufsausübung aus. Bei strukturellen Ungleichgewichtslagen muss ein angemessener Ausgleich der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner ermöglicht werden. Die Vernachlässigung der unterschiedlichen Vertragsstärke im Arbeitsleben und die einseitige Belastung des Arbeitnehmers mit dem vollen Haftungsrisiko ohne Rücksicht auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers wären mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich nach einer Abwägung der Gesamtumstände. Zu den wesentlichen Abwägungskriterien gehören der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

Die Haftungsbeschränkung greift nur ein, wenn die schadensverursachende Tätigkeit durch den Betrieb veranlasst war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde. Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Damit wird der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet. Die Haftungserleichterung bezieht sich ausschließlich auf Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit entstehen.


BAG, 27.09.1994 - Az: GS 1/89 (A)

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