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Konfettikanone verunstaltet Privatgrundstück: Wer trägt die Reinigungskosten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Betreiber eines Karnevalswagens haftet für Schäden, die durch das Abfeuern einer Konfettikanone an einem Privatgrundstück entstehen, aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Betätigt ein Wagenbetreiber oder gestattet er die Betätigung einer Konfettikanone von seinem Wagen aus, verletzt er diese Pflicht, wenn hierdurch eine großflächige Verschmutzung eines Grundstücks verursacht wird. Das Eigentum des Grundstückseigentümers ist in diesem Fall unmittelbar beeinträchtigt.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den Ersatz des Wertes seiner eigenen Arbeitsleistung verlangen, soweit diese nach der Verkehrsauffassung einen Wert hat (vgl. BGH, 21.11.1995 - Az: V ZR 88/95). Dies gilt insbesondere für Reinigungsleistungen im Außenbereich eines Wohngebäudes. Der erforderliche Zeitaufwand ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, wobei das Gericht die konkreten Umstände wie Größe und Beschaffenheit des Grundstücks, Art der Verschmutzung sowie mögliche Witterungseinflüsse berücksichtigen muss. Im vorliegenden Fall wurde unter Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Reinigungsaufwand von 65 Stunden als angemessen erachtet, der den Einsatz von Laubsaugern mit Blas- und Saugfunktion sowie manuelle Reinigungsarbeiten in schwer zugänglichen Bereichen umfasst.

Als Stundensatz für die Eigenleistung eines Geschädigten, der nicht gewerblich im Reinigungsbereich tätig ist, sind nicht die Kosten eines Fachunternehmens anzusetzen. Vielmehr ist vom Stundensatz eines Reinigungsunternehmens auszugehen und dieser auf etwa 60 % zu reduzieren, da in den Preisen von Fachunternehmen regelmäßig Lohnnebenkosten einkalkuliert sind, die bei privaten Eigenleistungen nicht anfallen. Eine „unternehmerische“ Abrechnung durch den Geschädigten an sich selbst begründet keinen Anspruch auf den vollen Unternehmerstundensatz, wenn die Reinigungstätigkeit nicht zum Berufsbild des Geschädigten gehört. Auch ein möglicher entgangener Gewinn nach § 252 BGB kann nicht geltend gemacht werden, wenn hierzu keine substantiierten Darlegungen erfolgen.

Den Veranstalter eines Karnevalsumzugs trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, die darin besteht, Verhaltensregeln für Teilnehmer aufzustellen und deren Einhaltung durch den Einsatz von Aufsichtspersonen sicherzustellen (vgl. LG Ravensburg, 15.08.1996 - Az: 3 S 145/96). Diese Pflicht ist jedoch durch die Kriterien der Geeignetheit und Zumutbarkeit begrenzt. Ein Veranstalter ist nicht verpflichtet, für alle denkbar möglichen Schadensereignisse Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Veranstalter für notwendig und ausreichend halten darf (vgl. BGH, 16.05.2006 - Az: VI ZR 189/05).

Spricht der Veranstalter gegenüber allen Zugteilnehmern ein ausdrückliches schriftliches Konfettiverbot aus und setzt er eine angemessene Anzahl von Ordnern zur Überwachung der Umzugsordnung ein, genügt er seiner Verkehrssicherungspflicht. Bei überschaubaren örtlichen Verhältnissen und einem Umzug von unter einem Kilometer Länge ist der Einsatz von sieben Ordnern ausreichend. Eine Verpflichtung, jeden einzelnen Wagen vor Beginn des Umzugs zu durchsuchen oder für jeden Wagen einen eigenen Ordner abzustellen, besteht ohne konkrete Anhaltspunkte für Verstöße nicht. Selbst wenn ein Teilnehmer in der Vergangenheit gegen das Konfettiverbot verstoßen hat, darf der Veranstalter nach ausdrücklicher Verwarnung auf die Einhaltung des Verbots vertrauen. Da von Konfetti keine erhebliche Verletzungsgefahr für Personen ausgeht, sind weitergehende Kontrollmaßnahmen im rheinischen Straßenkarneval nicht geboten.


OLG Köln, 17.11.2025 - Az: 30 U 13/24

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