Der Wunsch des
Betreuers, entlassen zu werden, kann durch die neue Vergütungsregelung für
Berufsbetreuer gerechtfertigt sein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die vermögenslose Betroffene besteht seit 03.07.1995 eine Betreuung für die
Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Schriftverkehr mit Behörden, Banken und Versicherungen. Zum Betreuer ist ein Rechtsanwalt bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 15.12.2000 seine Entlassung, da die Entwicklung hinsichtlich der Vergütung von Berufsbetreuern absehbar dahin gehe, dass die Betreuung vermögensloser Personen im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar sei. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag am 07.02.2001 ab. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.04.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, unter Einbeziehung der Ausführungen des Amtsgerichts, wie folgt begründet:
Ein Grund, der die Entlassung des Betreuers nach der abschließenden Regelung des § 1908b BGB rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. Insbesondere seien nach seiner Bestellung keine Umstände eingetreten, aufgrund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden könne. Es treffe zu, dass seit der Bestellung des Betreuers die Stundensätze, die ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer für vermögende Betroffene abrechnen könne, drastisch gekürzt worden seien. Die Vergütung für vermögenslose Betroffene sei demgegenüber weitgehend gleich geblieben. Im vorliegenden Fall hätten sich die Bedingungen, zu denen die Betreuung geführt werde, also nicht geändert. Die vom Betreuer behauptete Mischkalkulation (wegen der höheren Vergütung für die Betreuung vermögender Personen hätte er die Betreuung vermögensloser Personen „mitziehen“ können), sei bei der Entscheidung darüber, ob dem Betroffenen eine spezielle konkrete Betreuung weiter zugemutet werden könne, insbesondere, wenn sich bei dieser Betreuung die „Geschäftsgrundlage“ nicht geändert habe, nicht von Bedeutung. Im übrigen vermöge die Kammer bereits dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Betreuung vermögensloser Personen sei für einen Berufsbetreuer immer schon ein Verlustgeschäft gewesen, nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof habe festgestellt, der Annahme, die aus der Staatskasse zu gewährenden Stundensätze seien keineswegs stets kostendeckend, könne nicht zugestimmt werden.
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