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Betreuervergütung für eine examinierte Krankenschwester, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge nicht umfasst

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die von einer Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Krankenschwester hat keine betreuungsrelevante Zielrichtung. Zwar kann angenommen werden, dass eine Krankenschwester über für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügt, wenn ihr Aufgabenbereich die Gesundheitssorge umfasst. Ist die Gesundheitssorge jedoch nicht Gegenstand der Betreuung, ist davon auszugehen, dass die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nicht generell nützlich sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligte zu 1, eine ausgebildete Krankenschwester, ist als berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern und Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post für die mittellose Betroffene bestellt. Sie hat die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf Grundlage der Vergütungstabelle B für den Abrechnungszeitraum vom 2. Juni 2021 bis zum 1. Dezember 2022 gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) beantragt.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die Vergütung auf Grundlage der Vergütungstabelle B in Höhe von 2.965,27 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle A auf 2.389,33 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, dass die von der Betreuerin abgeschlossene Berufsausbildung zur Krankenschwester eine Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG aF darstelle. Die Fachkenntnisse einer Krankenschwester seien jedoch nicht betreuungsrelevant und damit nicht nutzbar, da der Aufgabenkreis die Gesundheitssorge nicht umfasse. Im Kernbereich der mindestens 2.100 Stunden währenden Ausbildung an der Pflegeschule sei kein betreuungsrelevantes Wissen vermittelt worden, allein 280 Stunden seien auf betreuungsrelevante Inhalte wie „Kommunikation und Beratung personen- und situationsbedingt gestalten“ entfallen. Anders als bei einem Heilerziehungspfleger könne auch nicht festgestellt werden, dass der Betreuerin im Rahmen ihrer Ausbildung über allgemeine Fähigkeiten hinausgehende Sozialkompetenzen in Bezug auf psychisch kranke Menschen vermittelt worden seien.

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BGH, 23.10.2024 - Az: XII ZB 249/24

ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB249.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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