Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem „Bachelor of Business Administration“ abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die
Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Einer Rückforderung überzahlter
Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des
Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte wurde vom Amtsgericht im Juli 2011 zum Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2006 bis 2009 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) abschloss. Die Lehrveranstaltungen fanden zwei- bis dreimal wöchentlich von 18.00 Uhr bis 21.15 Uhr und/oder samstags von 8.30 Uhr bis 15.45 Uhr statt. Die Ausbildung zum Rechtsökonom umfasste sechs Semester, die zum Betriebswirt vier Semester. Daran anschließend erwarb er im Jahr 2011 an der Avans Hogeschool B.V. den Abschluss eines „Bachelor of Business Administration“.
Seinen am 17. Oktober 2011, 6. Februar 2012, 20. April 2012, 14. Juli 2012, 10. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 gestellten Anträgen, die Betreuervergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 € festzulegen, entsprach das Amtsgericht jeweils im vereinfachten Verfahren und brachte aus der Staatskasse insgesamt 2.772 € zur Auszahlung.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hat der Bezirksrevisor die förmliche Festsetzung der Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € beantragt.
Durch Beschluss vom 15. August 2013 hat das Amtsgericht die Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € auf 2.110,50 € festgesetzt und auf die weiteren Anträge des Betreuers vom 16. April 2013 und vom 11. Juli 2013 ebenfalls unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € eine weitere Vergütung in Höhe von 703,50 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er den Vergütungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt.
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