Der für die Betreuerauswahl maßgebliche
Wunsch des Betroffenen setzt auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als
Betreuer ablehnt, weder seine
Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine bestimmte Person als Betreuer zum Ausdruck bringt (Fortführung von BGH, 24.09.2025 - Az:
XII ZB 513/24).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, als Mitbetreuerin.
Die im Jahr 1941 geborene Betroffene leidet an einer Demenz. Das Amtsgericht hat deshalb eine Betreuung mit umfassendem
Aufgabenkreis für sie eingerichtet und einen
Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Haus- und Grundstücksangelegenheiten angeordnet. Als Betreuer hat es einerseits die Beteiligte zu 2 und andererseits den Beteiligten zu 3, einen
Berufsbetreuer, bestellt. Die allein gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zur Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Mitbetreuerin.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass sie sich allein gegen die Auswahl der Person der
ehrenamtlichen Betreuerin richtet, steht dem nicht entgegen, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers sowie einer ehrenamtlichen Betreuerin umfassenden Einheitsentscheidung handelt (vgl. BGH, 24.09.2025 - Az:
XII ZB 513/24).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Auswahl des Betreuers sei zwar dem Wunsch des Betroffenen Rechnung zu tragen, wobei es weder auf dessen Geschäftsfähigkeit noch auf seine natürliche Einsichtsfähigkeit ankomme. Der Wunsch müsse jedoch dem ureigenen Willen des Betroffenen entsprechen und dürfe nicht auf Einflüsse von Dritten zurückgehen, die erkennbar eigene Interessen verfolgten. Danach komme es nicht darauf an, dass die Betroffene die Beteiligte zu 2 als Betreuerin ablehne und nur den Beteiligten zu 3 als Betreuer wünsche. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die ablehnende Haltung der Betroffenen gegen die Beteiligte zu 2 deren ureigenem Wunsch entspreche. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass die Ablehnung der Betroffenen gegenüber ihrer Tochter auf dem Einfluss ihrer Nachbarn beruhe, die - wohl aus eigenem wirtschaftlichen Interesse - massiv auf die Betroffene eingewirkt hätten und diese bereits zu wirtschaftlichen Verfügungen zu ihrem Vorteil hätten veranlassen wollen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.