Dem Lebenspartner eines
Betreuten steht kein Beschwerderecht gegen die
Betreuerbestellung zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 16.5.1997 für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin für die
Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Pflegeversicherung, Vertretung gegenüber Behörden, Regelung der Postangelegenheiten.
Gegen diesen Beschluss legte der weitere Beteiligte, der Lebensgefährte der Betroffenen, Beschwerde ein, zuletzt mit dem Ziel, die Tochter der Betroffenen als Betreuerin zu entlassen und für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Heilfürsorge ihn selbst, sowie für alle anderen Aufgabenkreise eine „neutrale, geeignete Person“ zu bestellen.
Weiter solle überprüft werden, ob die Betreuerbestellung in dem vom Amtsgericht beschlossenen Umfang tatsächlich erforderlich sei. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.1997 als unzulässig verworfen. Der weitere Beteiligte als angeblicher Lebensgefährte der Betroffenen sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 69 g Abs. 1 FGG. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Rechtsmittel ist zulässig. Zur Prüfung der Frage, ob die Erstbeschwerde zu Recht ohne Erfolg geblieben ist, wird dem Beschwerdeführer allgemein die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde eingeräumt.
Der Misserfolg der Erstbeschwerde wird dabei ungeachtet der Tatsache, dass es sich nur um eine formale Entscheidung über das Vorliegen der (Erst-)Beschwerdeberechtigung handelt, als Rechtsbeeinträchtigung i. S. des § 20 Abs. 1 FGG angesehen. Das so eröffnete Verfahren der weiteren Beschwerde führt allerdings ebenso wenig wie das Erstbeschwerdeverfahren zur Überprüfung der eigentlichen Sachfrage, die durch eine Verfügung des Amtsgerichts (hier: Bestellung eines Betreuers) entschieden worden ist.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, da dem Lebensgefährten der Betroffenen ein Recht zur Anfechtung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16.5.1997 nicht zusteht.
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