Mit der Abschaffung der Vormundschaftsgerichte durch die Familienverfahrensreform 2009 wurden die Aufgaben, die die Vormundschaftsgerichte auf dem Gebiet des Betreuungsrechts hatten auf neu eingerichtete Betreuungsgerichte übertragen. Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte die zuständig sind für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen.
Das Vormundschaftsgericht war eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Es nahm unter anderem für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, die Unterbringung von Betreuten, Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und Adoptionsverfahren zuständig. Das Vormundschaftsgericht nimmt Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr.
Eigentlich ist der Name Vormundschaftsgericht etwas irreführend, da die Vormundschaft bei Volljährigen und die Entmündigung seit einiger Zeit abgeschafft und durch die Betreuung ersetzt wurden. Der historische Name des Gerichts ist geblieben, zumal das Vormundschaftsgericht neben dem Familiengericht auch Zuständigkeiten bei der Vormundschaft über Minderjährige besitzt.
Die in der Praxis wichtigsten Tätigkeiten des Vormundschaftsgerichts waren die Einrichtung und vor allem auch die Überwachung von Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB) sowie die Entscheidung über Adoptionen (§§ 1741 ff. BGB). Darüber hinaus musste das Vormundschaftsgericht die Anordnung etwaiger Unterbringungen nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer treffen.
Die Zuständigkeiten innerhalb des Vormundschaftsgerichts waren zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem Richter vorbehalten waren neben Bestellung und Entlassung des Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.
Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, war eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hatte hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen konnte der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen.
Das Vormundschaftsgericht ordnete nicht nur die Betreuung an, es musste auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens nach 5 Jahren.
Ordnete das Vormundschaftsgericht eine Betreuung an, so wurde diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eilfällen konnte eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungsurkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über seine Aufgaben auf.
Das Vormundschaftsgericht war eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Es nahm unter anderem für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, die Unterbringung von Betreuten, Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und Adoptionsverfahren zuständig. Das Vormundschaftsgericht nimmt Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr.
Eigentlich ist der Name Vormundschaftsgericht etwas irreführend, da die Vormundschaft bei Volljährigen und die Entmündigung seit einiger Zeit abgeschafft und durch die Betreuung ersetzt wurden. Der historische Name des Gerichts ist geblieben, zumal das Vormundschaftsgericht neben dem Familiengericht auch Zuständigkeiten bei der Vormundschaft über Minderjährige besitzt.
Die in der Praxis wichtigsten Tätigkeiten des Vormundschaftsgerichts waren die Einrichtung und vor allem auch die Überwachung von Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB) sowie die Entscheidung über Adoptionen (§§ 1741 ff. BGB). Darüber hinaus musste das Vormundschaftsgericht die Anordnung etwaiger Unterbringungen nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer treffen.
Die Zuständigkeiten innerhalb des Vormundschaftsgerichts waren zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem Richter vorbehalten waren neben Bestellung und Entlassung des Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.
Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, war eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hatte hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen konnte der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen.
Das Vormundschaftsgericht ordnete nicht nur die Betreuung an, es musste auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens nach 5 Jahren.
Ordnete das Vormundschaftsgericht eine Betreuung an, so wurde diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eilfällen konnte eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungsurkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über seine Aufgaben auf.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Durch die Familienverfahrensreform 2009 wurden die Zuständigkeiten des historischen Vormundschaftsgerichts auf die neu eingerichteten Betreuungsgerichte übertragen, da Begriffe wie 'Entmündigung' veraltet sind und durch die moderne rechtliche Betreuung ersetzt wurden.
Das Betreuungsgericht ist zuständig für Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Vormundschaften für Minderjährige sowie Adoptionsverfahren. Es dient vor allem der Einrichtung und der kontinuierlichen Überwachung der rechtlichen Betreuung.
Dem Richter vorbehalten sind insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, freiheitseinschränkende Maßnahmen (z. B. Fixierungen), riskante ärztliche Eingriffe, Sterilisationen sowie die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.
Bei vielen weitreichenden Entscheidungen, die ein Betreuer für den Betreuten trifft, ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich. Diese dient als Kontrollfunktion zum Schutz des Betreuten. Nur in Eilfällen darf der Betreuer ohne vorherige Genehmigung agieren, muss diese jedoch nachträglich einholen.
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