Das Rechtsmittelgericht hat die
Voraussetzungen für die Betreuung nicht zu prüfen, wenn der Betreute sein Rechtsmittel auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich ausweislich der von seinen anwaltlichen Bevollmächtigten gefertigten Begründung nur noch gegen die Ablehnung seines Antrags, den bestellten
Betreuer zu entlassen und seinem Bekannten ..., hilfsweise einem sonst geeigneten Dritten, die Betreuung zu übertragen. Diese Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Frage der Auswahl des Betreuers ist zulässig und hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Fortdauer der rechtlichen Betreuung als solcher und für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt nicht mehr zu prüfen hat.
2. Soweit es danach im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch um die ablehnende Entscheidung des Landgerichts geht, den Beteiligten zu 1) gemäß § 1908 b BGB zu entlassen und gemäß § 1908 c BGB einen neuen Betreuer zu bestellen, hält der angefochtene Beschluss der Zivilkammer der im dritten Rechtszug allein möglichen Rechtskontrolle stand. Die Ablehnung eines Wechsels in der Person des Betreuers beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Zwar ist bei der
Auswahl des Betreuers dem von seinem natürlichen Willen getragenen Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu erhalten, grundsätzlich zu entsprechen. Die Bindung an den Vorschlag des Betroffenen entfällt jedoch, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.
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