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Welche Aufgaben hat der Verfahrenspfleger?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers hat das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss v. 11.10.99 - 20 W 474/99 wie folgt Stellung genommen:
„Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
...
Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist.
Anschließend befasst das OLG sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers - unabhängig vom Willen des Betroffenen - hingewiesen.
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, wo das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt sondern abgelehnt hatte.
Der Verfahrenspfleger fungiert als Pfleger eigener Art. Seine Aufgabe ist es, dem Betroffenen in Verfahren, die schwere Eingriffe in seine Freiheit bedeuten, fachkundig zur Seite zu stehen. Er nimmt dabei die objektiven Interessen des Betroffenen wahr und muss dessen Weisungen nicht zwingend beachten.
Im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt wurde, hat der Verfahrenspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen (vgl. OLG Frankfurt a.M., 11.10.1999 - Az: 20 W 474/99).
Die Bestellung des Verfahrenspflegers ist zeitlich begrenzt und endet automatisch mit dem Abschluss des spezifischen Verfahrens, für welches er eingesetzt wurde.
Ja, ein eigenständiges Beschwerderecht kann bestehen, wenn die Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt ist. Die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn der Betroffene durch die Entscheidung selbst in seinen Rechten beeinträchtigt („beschwert“) ist.
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