Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 396.659 Anfragen

Beschwerdeberechtigung der Großmutter bei teilweisem Sorgerechtsentzug

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch die als Pflegemutter eingesetzte Großmutter ist gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die Teilbereiche des Sorgerechts der Mutter entzieht, nicht beschwerdeberechtigt.

Allein aus der Stellung als Verwandter folgt kein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht. Ein berechtigtes Interesse eines Verwandten an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt nicht.

Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerderecht der Großeltern nicht. Unabhängig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten.

Aus der übernommenen tatsächlichen Verantwortung für ein Kind folgt kein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht, denn Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung einzulegen.


OLG Nürnberg, 28.04.2022 - Az: 7 UF 331/22

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.659 Beratungsanfragen

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal