Auch die als Pflegemutter eingesetzte Großmutter ist gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die Teilbereiche des
Sorgerechts der Mutter entzieht, nicht beschwerdeberechtigt.
Allein aus der Stellung als Verwandter folgt kein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht. Ein berechtigtes Interesse eines Verwandten an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt nicht.
Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerderecht der Großeltern nicht. Unabhängig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten.
Aus der übernommenen tatsächlichen Verantwortung für ein Kind folgt kein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht, denn Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung einzulegen.