Wird ein gerichtliches Gebot, das auf § 1666 Abs. 3 BGB gestützt wurde, um eine zuvor festgestellte Gefahr zu beseitigen, nicht befolgt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das entsprechende Gebot offensichtlich nicht die geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellte. Damit müsste diese Maßnahme aufgehoben bzw. durch eine andere Maßnahme ersetzt werden.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass Gebote nach § 1666 Abs. 3 BGB typischerweise nicht primär den Zweck haben, vollstreckt zu werden. Vielmehr zielen sie auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorgerecht erübrigen können.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass Gebote nach § 1666 Abs. 3 BGB typischerweise nicht primär den Zweck haben, vollstreckt zu werden. Vielmehr zielen sie auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorgerecht erübrigen können.
OLG Bamberg, 26.11.2024 - Az: 7 WF 236/24 e
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


