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Vollstreckung von Geboten zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein gerichtliches Gebot, das auf § 1666 Abs. 3 BGB gestützt wurde, um eine zuvor festgestellte Gefahr zu beseitigen, nicht befolgt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das entsprechende Gebot offensichtlich nicht die geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellte. Damit müsste diese Maßnahme aufgehoben bzw. durch eine andere Maßnahme ersetzt werden.

Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass Gebote nach § 1666 Abs. 3 BGB typischerweise nicht primär den Zweck haben, vollstreckt zu werden. Vielmehr zielen sie auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorgerecht erübrigen können.


OLG Bamberg, 26.11.2024 - Az: 7 WF 236/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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