Die Fixierung in der Nachtzeit durch Bauch- oder Fußgurt als unterbringungsähnliche Maßnahme erfordert keine familiengerichtlichen Genehmigung, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt, das in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung untergebracht ist. In diesem Fall ist
§ 1906 Abs. 4 BGB nicht analog anzuwenden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller sind als Eltern Inhaber des gemeinsamen
Sorgerechts für das am 1. April 1999 geborene Kind E..., den Beteiligten zu 1). Das Kind leidet unter einem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung sowie einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätssyndrom. Im Jahre 2008 wechselte es von dem elterlichen Haushalt in eine heilpädagogische Heimeinrichtung. Seitdem befindet es sich morgens in einer Tagungsbildungsstätte und erhält aufgrund seiner Umtriebigkeit auch in der der übrigen Zeit eine Einzelbetreuung. Alle vierzehn Tage besucht das Kind die Eltern über das Wochenende.
Nach der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung beantragten die Eltern bei dem
Vormundschaftsgericht die Genehmigung der nächtlichen Fixierung mit Hilfe eines Bettgurtes, welche das Amtsgericht nach Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 29. Januar 2009 in entsprechender Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilte. Ausweislich einer von dem Gericht eingeholten fachärztlichen kinder und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 5. März 2009 war es zum Schutz des Kindes und der Mitbewohner indiziert, ein nächtliches Herumstreunen des Kindes durch eine Fixierung mittels eines Bauch oder Fußgurtes zu verhindern. Aus therapeutischer Sicht wurde die Fixierung auch in Zeiten der Einschlafphase empfohlen, weil das Kind auf diese Weise besser zur Ruhe komme.
Auf Nachfrage des Familiengerichts haben die Eltern am 19. Januar 2011 die vormundschaftsgerichtliche Verlängerung der Genehmigung der nächtlichen Fixierung des Kindes beantragt. Nach Einrichtung einer Verfahrensbeistandschaft, der Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme und des zuständigen Jugendamtes sowie der Anhörung des Kindes hat das Amtsgericht den Antrag mit dem am 21. April 2011 erlassenen Beschluss zurückgewiesen, da die beantragte Maßnahme weder nach
§ 1631 b BGB noch in entsprechender Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsbedürftig sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfahrensbeiständin mit der form und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, im Interesse des Kindes sei die regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Genehmigung der Zustimmung der Eltern zu der Maßnahme erforderlich, auch wenn in der Sache der Erteilung einer erneuten Genehmigung angesichts der nach wie vor ärztlich bescheinigten medizinischen Indikation der Fixierungsmaßnahmen keine inhaltlichen Bedenken entgegenstünden.
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