Eine Alkoholabhängigkeit ist als solche ohne psychische Ursachen- bzw. Folgeerkrankung nicht ausreichend. Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung, sodass allein darauf in der Regel die
Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer
Unterbringung nicht gestützt werden können (vgl. BayObLG, 22.06.1989 - Az: BReg. 3 Z 66/89). Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus – die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG, 08.11.1990 - BReg. 3 Z 121/90).
Eine geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung muss also entweder als Ursache oder als Folge der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit feststellbar sein.
Dies ist auch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH, 18.07.2018 - Az:
XII ZB 167/18; BGH, 25.03.2015 - Az: XII ZA 12/15; BGH, 17.08.2011 - Az:
XII ZB 241/11; zu § 1906 BGB erneut BGH, 13.04.2016 - Az:
XII ZB 95/16). Auch das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt nichts abweichend hierzu verlautbart (vgl. BVerfG, 20.01.2015 - Az:
1 BvR 665/14).
Die Neufassung der zentralen Norm für die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung mit
§ 1814 BGB zum 01.01.2023 hat hieran nach bisherigem Stand gegenwärtig nichts geändert. Der potentielle Personenkreis, für den eine Betreuung als grundsätzlich in Betracht kommend im Gesetz beschrieben ist, sollte damit gegenüber dem vorher geltenden Recht nicht verändert werden, d.h. der Adressatenkreis sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausgeweitet oder eingeschränkt werden. An dieser Rechtsprechung zu Abhängigkeitserkrankungen könne mit der Neufassung festgehalten werden (Gesetzentwurf Begründung Bundesrat Drucksache 564/20 S. 304/305).
Wenn der Betroffene die Betreuung
ablehnt müsste zudem anzunehmen sein, dass bereits die freie Willensbildung (nicht nur vorübergehend im Rahmen eines Entzugsdelirs) ausgeschlossen wäre (§ 1814 Abs. 2 BGB: gegen den freien Willen darf die Betreuung nicht angeordnet werden).